6. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Dezember 1918

Die Solinger Arbeitgeber- und Fabrikantenverbände lehnen die Bestimmungen des lokalen Demobilmachungsausschusses zu Gunsten der Arbeitnehmer ab und verweisen bei Arbeitszeit, Kündigungsfristen usw. auf die Gültigkeit reichsweiter Regelungen des Rates der Volksbeauftragten.

      Zur Verkürzung der Arbeitszeit und Kündigungsfrist.
   Seitens des Arbeitgeberverbandes und des Fabrikantenverbandes
wird uns geschrieben:
   In einigen Tageszeitungen befand sich am 30. November eine
Notiz, daß mit den Gewerkschaften vereinbart worden sei, den durch
die Verkürzung der Arbeitszeit entstehenden Lohnausfall zu ersetzen.
Diese Mitteilung ist insofern unrichtig, als es sich lediglich um Vor-
schläge der beiderseitigen Kommissionen handelte, die den Mitglieder-
versammlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Stellung-
nahme unterbreitet werden sollten. Der Arbeitgeberverband und der
Fabrikantenverband haben erst jetzt in ihren Generalversammlungen
über die obigen Punkte und die eng damit zusammenhängenden
Fragen Beschluß gefaßt. Beide Verbände haben sich mit Wirkung


vom 25. November d[es] J[ahre]s unter dem Druck der gegenwärtigen Ver-
hältnisse entschlossen, die wöchentliche Arbeitszeit auf 46½ Stunden
zu verkürzen, halten sich aber im Interesse der Konkurrenzfähigkeit
der hiesigen Industrie für verpflichtet, sich dagegen zu verwahren,
daß im Solinger Bezirke wöchentliche 1½ Stunden weniger gearbeitet
werden muß, als in allen übrigen deutschen Industriegebieten, in
denen eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche eingeführt ist.
Beide Verbände legen ferner, mit Rücksicht auf die Erhaltung und
den Fortbestand der Solinger Industrie, insonderheit des Exportes,
von dem die Lebensfähigkeit der Industrie abhängt, Protest dagegen
ein, daß durch Anordnung des Demobilmachungsausschusses die
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer einheitlich auf 6 Wochen festgelegt
ist. Nach Bekanntmachung der neuen Reichsleitung sollen die be-
stehenden Gesetze in Kraft bleiben. Damit bleiben auch die Bestim-
mungen der Gewerbeordnung in Gültigkeit, nach denen die Kündi-
gungsfrist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart
wird und in Zweifelsfällen 14 Tage beträgt. Diese Bestimmung
halten beide Verbände auch heute noch für ihre Mitglieder als maß-
gebend, zumal sie auch vor Erlaß der Anordnung des hiesigen Demo-
bilmachungsausschusses nicht in ausreichendem Maße zu dieser Frage
gehört wurden. Auch mit der weiteren Anordnung des Demobil-
machungsausschusses, nach dem die Arbeiter in dem Betriebe wieder
eingestellt werden müssen, in dem sie vor Beginn des Krieges bezw.
vor ihrer Einziehung beschäftigt waren, können sich beide Verbände
nicht einverstanden erklären. Die Verbände stellen sich vielmehr auf
den Boden des zwischen den Zentral-Organisationen der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer abgeschlossenen und von dem Rate der
Volksbeauftragten in Berlin am 15. November d[es] J[ahre]s veröffentlichten
Vertrages. Nach diesem haben „sämtliche aus dem Heeresdienst
zurückkehrenden Arbeitnehmer Anspruch darauf, in die Arbeitsstelle
sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie vor dem Kriege inne-
hatten“. Jeder Fabrikant ist demnach gehalten, nur diejenigen
Heeresteilnehmer wieder einzustellen, die aus seinem Betriebe am
1. August 1914 zum Heere eingezogen wurden. Das gleiche gilt für
die Arbeiter, die, ohne ihre Stelle seit dem 1. August 1914 gewechselt
zu haben, später zum Heere einberufen wurden. Schließlich kann
sich der Arbeitgeberverband mit dem Beschlusse des Demobilmachungs-
ausschusses, daß nur organisierte Arbeiter beschäftigt werden dürfen,
ebenfalls nicht einverstanden erklären. Vielmehr steht er auch hier
auf dem Standpunkte der Veröffentlichung des Rates der Volks-
beauftragten in Berlin, nach welcher jedem Arbeitnehmer das freie
Koalitionsrecht gewährleistet werden muß, zumal die Gewerkschaften
dem Arbeitnehmerverbande nicht wie dem Solinger Fabrikantenver-
bande gleichwertige Zugeständnisse gemacht haben.
   Nun hat die von der Arbeiterschaft eingesetzte Wirtschaftskom-
mission das Wort.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (6. Dezember 2018). 6. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://archivewk1.hypotheses.org/72354


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