Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. Dezember 1918
Politische und organisatorische Richtlinien für die Arbeiter- und Soldatenräte des Bezirks Niederrhein
Leitfaden
für die Arbeiter- und Soldatenräte des Bezirks Niederrhein
und westliches Westfalen.
aufgestellt von der Bezirkskonferenz der AS-Räte am 25. Nov[ember] 1918.
Das Sicherheitswesen ist durch die AS-Räte zu überwachen und
zu leiten. Die bisherigen Beamten (ausschl[ießlich] Kriminalbeamte) dürfen
bis auf weiteres keine Schußwaffen tragen. Den Polizeibeamten ist
beim öffentlichen Dienst ein Soldat mit Waffe beizugeben.
Die Kosten des Sicherheitsdienstes übernimmt die Stadtverwal-
tung. (Einheitliche Sätze sind festzustellen.) Den Dezernenten des
Sicherheitsdienstes liegt die Pflicht ob, für Schaffung einer Roten
Garde Sorge zu tragen.
Eine Trennung oder getrenntes Arbeiten zwischen den Arbeiter-
und Soldatenräten wird nicht zugelassen.
Dem Gerichtswesen ist besondere Beachtung zu widmen. Urteile
sind durch den Arbeiter- und Soldatenrat zu kontrollieren.
Die Lebensmittelversorgung ist zu sichern durch die Bestands-
aufnahmen, Beschlagnahme größerer Vorräte bei industriellen und
gewerblichen Betrieben, sowie bei den Zensiten mit über 10 000 Mark
Einkommen. Scharfe Kontrolle der Güterbahnhöfe und der Ver-
kehrsstraßen.
Die fernere Zulassung von Sonderzuweisungen an Schwer- und
Schwerstarbeiter soll durch Vermittlung der Regierung einheitlich ge-
regelt werden.
Der Aufklärungsdienst ist besonderen Dezernenten zu übertragen,
die Soldaten-, Gefangenen- u[nd] Volksversammlungen einzuberufen und
die Bevölkerung durch Wort und Schrift über die Ziele der Revo-
lution zu unterrichten haben.
Die Stadtverordnetenversammlungen bleiben vorläufig bestehen.
Alle Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des AS-Rats.
Verfügungen früherer Regierungsstellen, die der Revolution zu-
widerlaufen, sind nicht zu beachten.
Es ist geplant, ein Bezirks-Presseamt zu errichten. Ueber alle
wichtigen Vorgänge sind kurze Berichte durch die AS-Räte an dieses
Amt einzusenden. Gegenrevolutionäre Bestrebungen soll durch das
Amt mit entsprechenden Mitteilungen an die Presse entgegengewirkt
werden. Erklärungen allgemeiner Natur sind durch die AS-Räte in
sämtlichen Zeitungen zu veröffentlichen.
Ueber das Gesundheitswesen (Krankenpflege, ärztliche Behand-
lung, Verhältnis zu den Betriebskassen, den Aerzten usw.) sollen in
nächster Sitzung Richtlinien aufgestellt werden.
In der Frage der Uebergangswirtschaft wird der Bezirks- AS-Rat
in nächster Sitzung eine zentrale Regelung vorbereiten.
Dem Bezirks- AS-Rat Niederrhein wurden von der Bezirkskonfe-
renz Anträge zur Erledigung überwiesen, von denen der Bezirks-
AS-Rat nachstehende zur Beachtung und Durchführung empfiehlt:
1. Erlaß eines Aufrufs zur Abgabe von Lebensmitteln, eventuell
Beschlagnahme.
2. Völlige Sonntagsruhe im gesamten Handelsgewerbe (Milch
ausgenommen, auch Blumen, Zeitungen, Apotheken usw.) Er-
weiterter Geschäftsverkehr vor Weihnachtstagen ist nicht zu-
lässig. Die wöchentliche Verkaufszeit darf 48 Stunden nicht
überschreiten.
3. Verbot des Verkaufs von Vieh und Ausrüstungsgegenständen
ohne Kontrolle der AS-Räte.
4. Errichtung von Standgerichten durch die AS-Räte.
5. Der Antrag, die gesamte Alkoholindustrie, soweit sie für Ge-
nußzwecke arbeitet, ist sofort einzustellen, wird der Reichs-
konferenz überwiesen.
6. Der Regierung sollten diese Forderungen unterbreitet werden:
Offiziere, die im Dienst bleiben (das sollen die technisch Vor-
gebildeten sein), müssen auf dem Boden des Programms der
Volksregierung stehen. Offiziere können bis 7 Tage beurlaubt
werden mit Fortzahlung ihrer Bezüge. Bei Urlaub von mehr
als 7 Tagen werden keine Bezüge gewährt. Waffen dürfen
nur im Dienst belassen werden. Löhnung und Beköstigung soll
für alle gleich sein.
Die Organisation der Arbeiter- und Soldatenräte.
Auf Grund eines Beschlusses der Bezirkskonferenz aller AS-Räte
des Niederrheins und westlichen Westfalen vom 20. November 1918
wurde ein Bezirks-Arbeiter- und Soldatenrat eingesetzt. Die konsti-
tuierende Sitzung dieses Rates hat am Montag, dem 25. November,
in Barmen stattgefunden und folgenden Beschluß gefaßt:
Die heutige Konferenz kostituiert sich als Zentrale der AS -Räte
für den ganzen Bezirk Niederrhein. Die Kreise sind nach folgenden
Grundsätzen vertreten: Die Wahlkreise Elberfeld-Barmen, Lennep-
Remscheid-Mettmann, Solingen, Düsseldorf, Duisburg, Essen Hagen,
Altena-Iserlohn und Köln mit je 4 Delegierten. Die übrigen Kreise
entsenden je einen oder zwei Delegierte.
Der zentrale Bezirks AS -Rat bildet das Bindeglied zwischen den
AS -Räten des ganzen Bezirks. Er hat die Aufgabe, die proletarische
Revolution in sozialistischem Sinne zu fördern, damit der Privatbesitz
an Produktionsmitteln, Verkehrsmitteln, Rohstoffen, Grund und
Boden so schnell wie möglich in den Gesellschaftsbesitz der Gesamtheit
übergeführt wird, so daß sich eine entsprechende, sozialistische Güter-
verteilung durchführen läßt. Zu diesem Zwecke ist die Fortführung
und Steigerung der Revolution oberstes Gebot. Jede konterrevolutio-
nären Bestrebungen sind mit allen Mitteln zu bekämpfen. Die po-
lizeiliche Macht des Proletariats darf durch keinerlei Regierungsmaß-
nahmen eingeschränkt werden. Auf diese Grundlage hat der Zentral-
AS -Rat seine Tätigkeit aufzubauen. Zur Durchführung seiner Be-
schlüsse setzt er einen Vollzugsausschuß von 7 Personen ein. Derselbe
wird die im Bezirk Niederrhein sich befindenden Regierungen über-
nehmen und zu deren Kontrolle geeignete Personen anstellen.
Die Befugnisse der örtlichen Arbeiter- und Soldatenräte.
Der Zentralrat der AS -Räte des Bezirks stellt Grundlinien auf
über die Befugnisse der örtlichen AS -Räte. Endgültig beschlossen
werden sie durch die Zustimmung der AS -Räte der einzelnen Kreise.
Die örtlichen AS -Räte sind die Träger der politischen Gewalt
und ihnen unterstehen insoweit die örtlichen Verwaltungskörper-
schaften, als dadurch nicht Interessen der Gesamtheit verletzt werden.
In allen Fällen, wo Gesamtinteressen in Frage kommen, die den
Bezirk betreffen, gibt der Bezirks- S-Rat den Verwaltungskörper-
schaften Anweisung. In allen Fällen, wo Gesamtinteressen des Landes
in Frage kommen, gibt die Reichsregierung im Einverständnis des
Reichs-Zentral- AS-Rats Anordnung. In allen Orten sind AS -Räte
zu bilden.
Die Finanzierung.
Die Kosten für die Zentralstellen trägt die Staatskasse. Die
Teilnehmer erhalten unter Anwesenheitskontrolle eine Aufwands-
entschädigung pro Sitzungstag und freie Reise. Die Kosten für die
örtlichen AS-Räte tragen die Gemeindeverwaltungen, für die Kreis-
verbände die Kreisverwaltungen. Die Höhe der Entschädigung der
tätigen AS-Räte wird entsprechend dem Zeitaufwand örtlich durch
die AS-Räte festgesetzt.
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Stadtarchiv Solingen (4. Dezember 2018). 4. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/cvh4