30. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. November 1918

Gefängnisstrafe für einen Walder Schleichhändler

   Wald. Der Schleichhandel kann nach den neuen Be-
stimmungen zur Bekämpfung dieses die Allgemeinheit schädigenden
und deshalb verbotenen Gewerbes nur mit Gefängnis gesühnt wer-
den, nicht mit Geldstrafen. Letztere sind aber nebenher zulässig. Der
Reider Mathias D. von hier, der schon längere Zeit des Schleich-
handels dringend verdächtig war, ging stets so geschickt vor, daß man
ihm nichts anhaben konnte. Kürzlich wurde er aber doch entlarvt.
Mit der Eisenbahn waren zwei schwere Kisten für ihn angekommen.
Sie sollten nach Angabe auf dem Frachtbrief „Haushaltungs-
gegenstände“ enthalten. In gewissem Sinne stimmte das auch, inso-
fern nämlich, als es Sachen waren, die in Haushaltungen gebraucht
werden: Erbsen. Hülsenfrüchte unterliegen aber der Beschlagnahme
und der Handel mit solchen ohne Erlaubnis wird bestraft. Diese
Erlaubnis hatte er nicht und so wurde er denn wegen Schleichhandels
zu 2 Wochen Gefängnis und 100 Mark Geldstrafe bestraft. Das war
ihm zu viel, aber die Strafkammer in Elberfeld sah sich nicht ver-
anlaßt, etwas davon zurückzunehmen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (30. November 2018). 30. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cvgf


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