Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. November 1918
Tägliche Stempelpflicht für Arbeitslose
Die Arbeitslosenfürsorgestelle
macht die Wahrnehmung, daß viele Arbeitslose, die Arbeitslosen-
unterstützung beantragt haben, es unterlassen, sich täglich persönlich
zur Kontrolle zu melden. Wir machen alle Arbeitslosen nochmals
darauf aufmerksam, daß Unterstützung nur für die Tage gezahlt
wird, an denen der Arbeitslose seine Kontrollkarte in der Fürsorge-
stelle zur Abstempelung vorzeigt. Manche Kriegsteilnehmer scheinen
lieber Arbeitslosenunterstützung zu beanspruchen, als auf Grund der
Richtlinien des Demobilmachungsausschusses ihren früheren Arbeit-
geber in Anspruch zu nehmen. Wer auf Grund der Richtlinien An-
spruch auf Wiedereinstellung bez[iehungs]w[eise] Entlohnung für die verlängerte
Kündigungsfrist (6 Wochen bei Arbeitern, bis 1. April 1919 bei An-
gestellten) hat, gilt nicht als erwerbslos. In Streitfällen ist der
Schiedsspruch des Gewerbegerichts anzurufen. Nur in Ausnahme-
fällen kann bis zur Entscheidung des Gewerbegerichts die Arbeits-
losenfürsorge eintreten.
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Stadtarchiv Solingen (30. November 2018). 30. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cvg7