28. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. November 1918

Richtlinien für die lokalen Arbeiter- und Soldatenräte, erlassen vom Vollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrates Groß-Berlin

Richtlinien für die Arbeiter- und Soldaten-
                         Räte.
         Anweisungen des Vollzugsrats.
                                        Berlin, den 24. November.
      An die Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands!
   Der Vollzugsausschuß des Groß-Berliner-Arbeiter- und
Soldatenrates hat nach Verständigung mit den Volksbeauftragten
des Reiches und Preußens diesen die exekutive Regierungs-
gewalt übertragen. Er hat sich aber das weitestgehende Kon-
trollrecht über die Regierung vorbehalten. Die Regierung kann
ihre Verwaltungsaufgaben nur dann erfüllen, wenn ihre Maß-
nahmen nicht durch Eingriffe lokaler Arbeiter- und Soldatenräte
durchkreuzt werden. Diese Arbeiter- und Soldatenräte haben in
ihrem Tätigkeitsgebiet gleichfalls das volle Kontrollrecht; sie
haben dafür zu sorgen, daß die revolutionären Errungenschaften
gesichert und ausgebaut werden. Sie haben sich aber im allgemeinen
jeden direkten Eingriffes in die Verwaltung zu
enthalten. In der letzten Zeit haben Arbeiter- und Soldatenräte
aus rein lokalen Gesichtspunkten heraus selbständige Verfügungen in
Angelegenheiten des Ernährungswesens und der Rohstoffversorgung
usw. getroffen. Dadurch werden aber Maßnahmen der Regierung
wirkungslos gemacht. Die Regierung hat unter allen Umständen
dafür zu sorgen, daß der Verkehr (Eisenbahn usw.) für das ganze
Reich einheitlich geregelt, die Ernährung und die Rohstoff-
versorgung für das ganze deutsche Volk gesichert wird, und das
um so mehr, als die Demobilisierung an den ganzen Verwaltungs-
apparat ungeheure Anforderungen stellt.


   Wir bitten daher die örtlichen Arbeiter- und Soldatenräte des
Reiches, im Interesse der Gesamtheit
                          folgende Richtlinien
beachten zu wollen:
   1. Wo sich die Behörden in den Dienst des neuen Regimes gestellt
haben, ist die Führung der Geschäfte im engeren Sinne ihnen mög-
lichst zu überlassen.Nur die für den Geist des Ganzen entscheidenden
Stellen sind, im Einverständnis mit der revolutionären Regierung,
neu zu besetzen, wenn eine scharfe Kontrolle nicht ausreichend er-
scheint. Im übrigen ist eine laufende wachsame Kontrolle, ver-
ständig ausgeübt, einzurichten. Alle störenden Eingriffe in die Ver-
waltung selbst müssen unterbleiben.
   2. Verhaftungen dürfen nur in dringenden Fällen
unter Verständigung mit den dafür maßgebenden Stellen erfolgen,
soweit es sich nicht um Festnahmen im gewöhnlichen Ordnungs- und
Sicherheitsdienst handelt.
   3. Beschlagnahmen irgendwelcher Art (Lebensmittel,
Rohstoffe, Kohlen, Gelder) dürfen nur im Einverständnis mit den
maßgebenden Stellen erfolgen. Eine Beschlagnahme von Lebens-
mitteln oder lagernden Vorräten, die für Kommnalverbände und
sonstige öffentliche Körperschaften anderer Orte oder für das Heer
bestimmt sind, darf unter keinen Umständen erfolgen.
   4. Eine Beschlagnahme öffentlicher Kassen, die im
Einverständnis mit der Regierung des Reiches oder der Einzelstaaten,
den Gemeindeverwaltungen oder sonstiger öffentlichen Körperschaften
verwaltet werden, ist absolut unzulässig, ebenso jeder will-
kürliche Eingriff in Bankdepots.
   5. Alle Eingriffe in den Schiffahrts-, Eisenbahn- und Post-
verkehr müssen absolut unterbleiben.
   Für die Zeit der Demobilisierung haben die örtlichen Arbeiter-
und Soldatenräte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
ihre Aufmerksamkeit auf folgende Maßnahmen zu lenken:
   1. Sorge für die Einquartierung.
     a) Bereitstellung öffentlicher Gebäude für geschlossene For-
   mationen.
     b) Bereitstellung von Privatwohnungen, die in erster Linie
   für Frauen in Betracht kommen.
     c) Bereitstellung leerer Geschäftshäuser u[nd] a[nderes] für wohnungs-
   lose Familien.
     d) Bereitstellung von Decken, Bettstellen und dergleichen.
   2. Ernährungsfragen.
     a) Einrichtung von Massenspeiseeinrichtungen.
     b) Einrichtungen von Feldküchen u[nd] a[nderem] an allen größeren Bahn-
   höfen.
   3. Gesundheitliche Maßnahmen.
     a) Einrichtung von Bädern und Entlausungsanstalten.
     b) Einwirkung auf die entlassenen Kriegsteilnehmer, ärztliche
   Untersuchung in Anspruch zu nehmen.
     c) Verweisung kranker Soldaten an die Lazarette.
     d) Aufklärung über Krankheiten und Ansteckungsgefahr
   (Plakate).
     e) Den Anordnungen des Sanitätsamtes betr[effs] Seuchengefahr
   ist unbedingt Folge zu leisten.
   4. Arbeitsregelung.
     a) Verweisung der arbeitslosen Kriegsteilnehmer und
   Rüstungsarbeiter an die Arbeitsnachweise (Plakate).
     b) Einwirkung auf die Arbeitslosen, sich bei den im Augen-
   blick dringend erforderlichen Landarbeiten, insbesondere der Kar-
   toffel- und Rübenernte, zu beteiligen.
     c) Hinweis der Arbeitslosen auf die Beteiligung an der
   dringend erforderlichen Be- und Entladungsarbeit der Güterzüge
     d) für die bestehenden Kriegsbetriebe gilt als oberster
   Grundsatz:
     Kein Mann und keine Frau darf arbeitslos werden. Betriebe
   haben sich so schnell wie möglich auf Friedensarbeit umzustellen.
   Eine Stillegung der Betriebe soll vermieden werden. Den Anord-
   nungen des Reichsamts für wirtschaftliche Demobilisation ist Folge
   zu leisten.
   5. Allgemeines.
   Hinweis der heimkehrenden Soldaten darauf, daß der ordnungs-
gemäße Rücktransport mit der geschlossenen Formation und die
vorschriftsmäßige Entlassung für sie folgende Vorteile birgt: 1. Un-
entgeltliche Verabfolgung eines Entlassungsanzuges. 2. 50 Mark Ent-
lassungsgeld. 3. Marschgebührnisse.
   Berlin, 23. November 1918.
                              Der Vollzugsrat


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (28. November 2018). 28. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cvfl


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