7. Dezember 1914

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Dezember 1914

Die Angehörigen des 2. Aufgebots des Landsturms sind aufgerufen sich durch die Eintragung in Listen registrieren zu lassen. Insbesondere wird beruhigend darauf hingewiesen, dass der Aufruf keinesfalls mit einer direkten Einberufung bzw. einem bevorstehenden Kriegseinsatz gleichgesetzt werden soll, so dass die Betroffenen zunächst ihrem gewohnten Alltag nachgehen können.

       Zu dem neuen Aufruf des
                  Landsturmes.
   In der Nummer vom Samstag, den 5. Dezember teilten
wir mit, daß sämtliche Angehörigen des Landsturmes 2. Auf-
gebots, die aus dem 1. Aufgebot übergetreten sind, aufgerufen
werden, soweit sie nicht schon durch die Verordnung vom 1. und
15. August d[ieses] J[ahres]aufgerufen sind. Die Anmeldung der Aufge-
rufenen zur Landsturmrolle hat nach näherer Anordnung des
Reichskanzlers zu erfolgen. Der Aufruf bezweckt zunächst le-
diglich die Herbeiführung der Eintragung in die Listen.                                                                                             Da wir
zur Zeit der Mobilmachung die Beobachtung gemacht haben,
daß in weiten Kreisen Unklarheit darüber herrscht, was es mit
dem Aufruf des Landsturmes für eine Bewandtnis hat, sei zum
Verständnis des neuen Aufrufes bemerkt, daß es sich bei den
Angehörigen des Landsturmes 2. Aufgebots, die aus dem 1. Auf-
gebot übergetreten sind, um diejenigen nichtgedienten
Landsturmpflichtigen handelt, die den 31. März des Kalender-
jahres in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden, überschritten,
aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die ge-
dienten Landsturmleute gehören zwar auch zum Landsturm
2. Aufgebots, sie sind aber nicht aus dem 1. Aufgebot über-
getreten, sondern aus der Landwehr. Aus dem amtlichen Zu-
satz, daß der Aufruf zunächst lediglich die Herbeiführung der
Eintragung in die Listen bezweckt, geht seine vorläufige prak-
tische Bedeutung hervor, und es dürfte angebracht sein, auch
bei diesem Anlaß wieder wie früher darauf hinzuweisen, daß
es verfehlt wäre, aus dem Aufruf irgendwelche Folgerungen
für das Wirtschaftsleben zu ziehen, wie Aufgeben der Stellung
und Nichtaufnahme in eine solche. Daß zu derartigen Folgerungen
kein Grund vorliegt, geht aus der Tatsache hervor, daß noch
zahllose Landsturmpflichtige 1. Aufgebots nicht eingezogen,
eine Reihe von Jahrgängen noch gar nicht ausgemustert sind.


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Stadtarchiv Solingen (7. Dezember 2014). 7. Dezember 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cmkk


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