Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. November 1918
Die Entlassung reklamierter Heeresangehöriger aus dem Militärdienst
Reklamierte Heeresangehörige.
Bisher bestanden Zweifel, ob die bisher reklamierten Heeres-
angehörigen schon als ordnungsgemäß entlassen gelten oder ob sie sich
bei ihrem zuständigen Truppenteil oder Bezirkskommando noch eine
besondere Bescheinigung über ihre Entlassung aus dem Heeresdienst
beschaffen müssen. Diese Frage hat jetzt eine Klärung dahin er-
fahren, daß alle reklamierten Heeresangehörigen,
die in den zu räumenden Gebieten beheimatet oder noch nicht ent-
lassen sind, umgehend beim nächsten Bezirkskom-
mando, wenn dieses nicht mehr vorhanden, bei der nächsten mili-
tärischen Dienststelle sich zu melden haben unter Vorlegung ihrer
ordnungsgemäßen Reklamationspapiere zwecks „Entlassung aus dem
Heeresdienst“. Diese Dienststellen haben Reklamierten die Entlassung
aus den militärischen Dienstverhältnissen in ihren Militärpapieren
ausdrücklich zu bescheinigen. Es sei noch hervorgehoben, daß sich
nicht nur alle die den Entlassungsschein verschaffen müssen, die durch
Verfügung eines Generalkommandos zur Arbeitsaufnahme bei
irgendeiner Firma, Behörde usw. entlassen und zurückgestellt wur-
den, sondern auch alle am 2. August 1914 noch militärpflichtigen
Personen, die infolge Reklamation überhaupt nicht eingezogen waren.
Die Sache ist von größter Wichtigkeit. Wie nämlich einige Heeres-
gruppen mitteilen, soll der Verband bei der Besetzung von Metz
reklamierte Mannschaften, die noch nicht nach den vorstehend wieder-
gegebenen Erfordernissen entlassen waren, interniert haben. Darauf
sind wohl auch die Gerüchte über eine Internierung der Wehrpflich-
tigen zurückzuführen.
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Stadtarchiv Solingen (27. November 2018). 27. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cvf4