Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. November 1918
Umgang mit Kriegsgefangenen im Landkreis Solingen
Bekanntmachung.
Nach Beschluß des Soldatenrates beim stellvertretenden General-
kommando ist im Einvernehmen mit diesem bestimmt, daß soweit
es der Dienst erfordert, von Soldaten Waffen und Munition mitge-
führt werden dürfen z[um] B[eispiel] bei Wachen. Diese Anordnung trifft vor
allem bei der Bewachung der Kriegsgefangenen in den Lagern und auf
Arbeitskommandos zu, da die Aufrechterhaltung der Disziplin und
Ordnung unter den Kriegsgefangenen sonst gefährdet würde. Es muß
unter allen Umständen verhindert werden, daß die Kriegsgefangenen
eigenmächtig die Arbeitsstellen verlassen, sich herumtreiben und die
ihnen zugewiesene Arbeit nicht verrichten. Jeder sich herumtreibende
Kriegsgefangene ist festzunehmen und dem nächsten Soldatenrat bezw.
Truppenteil, Arbeitskommando, Militärbehörde oder der Polizei-
Behörde zuzuführen, damit derselbe in das nächste Kriegsgefangenen-
lager abgeführt werden kann.
Opladen, den 21. November 1918.
Der Arbeiter- und Soldatenrat: I[m] A[uftrag] Krüner.
Der Landrat: Lucas.
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Stadtarchiv Solingen (21. November 2018). 21. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cvb2