21. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. November 1918

Der Status des zukünftigen Besatzungsgebietes

An die Bevölkerung der links-
      rheinischen Gebiete
und der Umgebung von Köln, Coblenz und Mainz!
   Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages be-
deuten für die linksrheinischen Gebiete und die rechts-
rheinischen Gebiete innerhalb eines mit 30 Kilometer im
Halbmesser um die Rheinbrücken von Köln, Koblenz und
Mainz geschlagenen Kreise (sogenannte Brückenköpfe)
folgendes:


   1. Diese Gebiete sind durch die deutschen Armeen zu
räumen, das bedeutet nur, daß die unter den Waffen be-
findlichen Truppen aus den Gebieten zurückgezogen werden
sollen, damit der deutschen Regierung für die Dauer des
Waffenstillstandes die Möglichkeit genommen wird, das
linksrheinische Land als Aufmarschgebiet zu benutzen. Die
gesamte Zivilbevölkerung, auch die Wehrpflichtigen und
Reklamierten können ungefährdet auch bei der nachfolgenden
feindlichen Besetzung des Landes an ihrem Wohnsitz bleiben.
Im Verlauf der ordnungsgemäßen Demobilmachung wer-
den auch die aus diesen Gebieten stammenden Angehörigen
des Heeres und der Marine, soweit sie von der Demobil-
machung betroffen werden, in die Heimat entlassen werden.
   2.) Der Räumung dieser Gebiete durch die deutschen
Truppen wird einer Belegung mit feindlichen Garnisonen für
die Dauer des Waffenstillstandes und nicht vor dem 1. De-
zember folgen. Der Feind hat sich das Recht vorbehalten,
Requisitionen mit rechtmäßiger Abrechnung vorzunehmen,
jedoch ist von den Bevollmächtigten der feindlichen Regie-
rungen erklärt worden, daß diese Requisitionen das tat-
sächliche Bedürfnis der Besatzungstruppen nicht überschreiten
werden.
   3. In allen geräumten Gebieten ist die Fortführung
von Einwohnern untersagt. Dem Eigentum der Einwohner
darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden. Niemand
wird wegen der Teilnahme an Kriegsmaßnahmen, die der
Unterzeichnung des Waffenstillstandes vorangegangen sind,
verfolgt werden, keinerlei Zerstörungen irgendwelcher Art
dürfen ausgeführt werden. Die Depots von Lebensmitteln
jeder Art für die Zivilbevölkerung, Vieh usw. müssen an
Ort und Stelle belassen werden. Andererseits ist Deutschland
verpflichtet, keinerlei allgemeine oder staatliche Maßnahmen
zu treffen; noch besondere Befehle zu erteilen, die eine
Wertminderung industrieller Unternehmungen oder eine
Verringerung ihres Personals herbeiführen sollen. Eisen-
bahnen und sonstige Verkehrsmittel werden weiter arbeiten.
   4. Der Zusammenhang der linksrheinischen Gebiete
mit dem deutschen Reich wird in keiner Weise angetastet.
Der Feind macht lediglich Anspruch auf eine Gesamt-
kontrolle. Leben und Eigentum der Bevölkerung ist somit
nicht gefährdet. Die Bevölkerung handelt richtig, wenn sie
ihren Wohnsitz nicht verläßt und auch sonst keine unüber-
legten Maßnahmen trifft, um eingebildeten Gefahren zu
begegnen.
   Opladen, den 21. November 1918.
   Der Arbeiter- und Soldatenrat: I[m] A[uftrag]: Krüner
   Der Landrat: Lucas.
   ___________
   Vorstehende Bekanntmachung wird der Einwohner-
schaft von Solingen hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge-
bracht.
   Solingen, den 21. November 1918.
Der Arbeiter-und Soldatenrat: Meyer. Geldmacher.
        Der Oberbürgermeister: Dicke.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (21. November 2018). 21. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cvaw


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