Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. November 1918
Die Pflicht zur Einstellung heimkehrender Soldaten wird von den Arbeitgebern nicht immer beachtet
Bekanntmachung.
Es ist wiederholt vorgekommen, daß Arbeitgeber sich zur Wieder-
einstellung anmeldender Arbeiter unter dem Vorwande weigern, in
einigen Tagen sollten diese wiederkommen.
Ein derartiges Verhalten ist durchaus unzulässig und steht in
direktem Widerspruch zu der Bekanntmachung vom 19. d[iese]s M[ona]ts, wo-
nach die Arbeitgeber verpflichtet sind, vor Beginn des Krieges oder
vor der Einberufung zum Heeresdienst beschäftigte Arbeiter sofort
wieder einzustellen.
Demnach ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, früher beschäftigte
Arbeiter von dem Tage ihrer Wiederanmeldung an nach den jetzt
geltenden Lohnbedingungen zu entlohnen.
Die für die Wiedereinstellung von Arbeitern getroffenen Be-
stimmungen gelten in gleicher Weise auch für Angestellte.
Solingen, den 21. November 1918.
Der Oberbürgermeister: Der Arbeiter- und Soldatenrat:
Dicke. Rapp, Schütz.
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Stadtarchiv Solingen (21. November 2018). 21. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cvav