Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. November 1918
Eine Wiederbeschäftigungsgarantie für nach Solingen heimkehrende Soldaten wird verfügt
Der drohenden Arbeitslosigkeit muß vorgebeugt werden. Deshalb
wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
Arbeiter müssen in dem Betriebe wieder eingestellt und ihren
Berufe und Fähigkeiten entsprechend beschäftigt werden, in welchem
sie vor Beginn des Krieges bezw. vor ihrer Einziehung beschäftigt
waren, und zwar zu den jetzt geltenden Bedingungen. Der Arbeit-
geber kann die Wiedereinstellung nur ablehnen, wenn das Gewerbe-
gericht die Ablehnung für gerechtfertigt erklärt. Die Anrufung des
Gewerbegerichts hat für die Verpflichtung zur sofortigen Wiederein-
stellung des Arbeiters keine aufschiebende Wirkung.
Solingen, den 19. November 1918
Der Demobilmachungs-Ausschuß: Der Arbeiter- und Soldatenrat:
Dicke. Rapp. Schütz.
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Stadtarchiv Solingen (19. November 2018). 19. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cvaj