11. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. November 1918

Zinsscheine von Kriegsanleihen gelten bei der akuten Geldknappheit auch als Zahlungsmittel 

                               Geldknappheit.
   Infolge der Knappheit von Geldumlaufsmitteln hat der Bundes-
rat beschlossen, daß die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zins-
scheine der fünfprozentigen Reichskriegsanleihen als „gesetzliche
Zahlungsmittel“ gelten sollen. Die Ungewohntheit dieses Zahlungs-
mittels hat wohl mit Veranlassung gegeben, daß bei Auszahlung
von Löhnen die Arbeiter vereinzelt die Zinsscheine zurückgewiesen
haben. Es sei deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die als
Zahlungsmittel erklärten Zinsscheine gleichwertig und gleichberechtigt
sind mit allen anderen anerkannten Zahlungsmitteln, besonders mit
dem Papiergeld. Sie müssen zu dem auf den Scheinen aufgedruckten
Betrage nicht nur von allen öffentlichen Kassen, sondern auch im
privaten Verkehr als Zahlungsmittel angenommen werden. Sie
sind besonders erkenntlich durch einen grünen Unterdruck und durch ein
deutlich lateinisches „q“ in der rechten oberen Ecke, sowie durch den
Vermerk: „Halbjährige Zinsen zahlbar am 2. Januar 1919 mit
2 Mark 50 Pf[enni]g oder 5 Mark, 12 Mark 50 Pf[enni]g, 25 Mark, 50 Mark
125 Mark, 250 Mark, 500 Mark. Die oberste Reihe des Aufdrucks
lautet bei allen diesen Zinsscheinen: „5 prozentige Anleihe des
Deutschen Reiches von 1915“ oder 1916, 1917, 1918 „(uk. 24)“.
Ebenso tritt keine Entwertung der Zinsscheine ein. Entsprechend dem
die Fälligkeit bezeichnenden Aufdruck werden sie vom 2. Januar 1919
ab gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingelöst. Bis dahin sind
sie, wie bemerkt, selbst gesetzliches Zahlungsmittel. Die Arbeiter er-
fahren also nach keiner Richtung hin eine Schädigung, wenn sie diese
Zinsscheine in Zahlung nehmen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (11. November 2018). 11. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 26. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cv8d


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