Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Oktober 1918
Um feindliche Spionage zu erschweren, wurden neue Postbestimmungen erlassen.
Beschränkungen des Postverkehrs mit dem Ausland.
Die Erfahrungen haben gelehrt, daß die feindlichen
Agenten, die sich noch zahlreich in Deutschland aufhalten,
besonders Ansichtskarten und Photographien
sowie Druckschriften verwandt haben, um ihre geheimen
Nachrichten in das Ausland gelangen zu lassen. Es hat sich
deshalb als notwendig erwiesen, den Versand von Ansichts-
karten und aufgezogenen Photographien nach dem Auslande
und den besetzten Gebieten zu unterbinden und von der Ver-
sendung dorthin auch Druckschriften auszuschließen, soweit sie
nicht von Firmen ausgeliefert werden, die an der Beförderung
solcher Druckschriften ein gewerbliches Interesse haben und zur
Auslieferung besonders zugelassen sind. Auf den Gegenstand,
den die Ansichtskarten und Photographien darstellen, und auf
den Inhalt der Druckschriften kommt es dabei nicht an. Zeit-
schriften jedweden Inhalts sind von den feindlichen Agenten
zur geheimen Nachrichtenübermittlung benutzt worden, und
gerade auf und in Ansichtskarten mit ganz harmlosen Dar-
stellungen haben sich geheime Meldungen befunden. Wem
eine Ansichtskarte, eine Photographie oder eine Druckschrift, die
er in das Ausland abgesandt hat, zurückgegeben oder nicht be-
fördert wird, der sehe darin nicht ein gegen ihn gerichtetes
Mißtrauen, sondern mache sich klar, daß es sich um eine in
dieser ernsten Zeit im Interesse der Reichsverteidigung not-
wendige allgemeine Anordnung handelt, von der zu seinen
Gunsten keine Ausnahme gemacht werden kann. Andere krieg-
führende Staaten sind in der Beschränkung des Postverkehrs
viel weiter gegangen als Deutschland. Die Schwierigkeiten,
die die Ueberwachung des Postverkehrs bereitet und die infolge
des immer kunstreicher arbeitenden feindlichen Nachrichten-
dienstes immer größer geworden sind, haben ferner zu folgen-
den Bestimmungen geführt:
1. Briefe und Postkarten nach dem Auslande, auf denen
nicht der Vor- und Zuname des Absenders
und sein Wohnort nebst Straße und Hausnummer mit
deutlicher Schrift angegeben sind, werden nicht befördert.
2. Bei Briefen nach dem neutralen Auslande
dürfen keine gefütterten Briefumschläge verwandt wer-
den.
3. Privatbriefe nach dem neutralen Auslande können
wegen zu großen Umfanges der Mitteilungen von der
Beförderung ausgeschlossen werden.
4. Briefe nach dem neutralen Auslande, die unlesbar sind,
werden als unzulässig zurückgewiesen.
Auch allgemein verständliche Ausdrucks-
weise ist unbedingt erforderlich. Andeutungen, die für die
Ueberwachungsstellen nicht verständlich sind, führen zur An-
haltung. Wer gegen diese Verordnungen verstößt, darf sich
nicht beschweren, wenn seine Sendungen nicht befördert wer-
den. Unbegründete Beschwerden können nicht beantwortet
werden. Wichtigere Aufgaben der Ueberwachungsorgane
würden darunter leiden. Im Rahmen des Zulässigen befleißige
sich jeder einen möglichst knappen, klaren und einfachen Aus-
drucksweise. Er erleichtert dadurch die Ueberwachung und
dient damit dem Vaterlande.
Die Annahme von Frachtstückgut mit Ausnahme
von Militärgut und Privatgut für die Militärverwaltung wird
zur Sicherstellung des dringenden Wagenbedarfs für Lebens-
mittel am 16., 17. und 18. Oktober gesperrt. Lebensmittel
sind nötigenfalls als Eilgut auszuliefern.
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Stadtarchiv Solingen (19. Oktober 2018). 19. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cv7s