13. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. November 1918

Die Bekanntmachung aus Siegburg, dass die militärische Gewalt in der Hand des Soldatenrats liegt, ist erfolgt.

       Amtliche Bekanntmachungen.
               Garnison-Befehl.
  Bis zum Eintreffen weiterer Weisung liegt
nach Vereinbarung des Arbeiter- und Soldaten-
rates die gesamte militärische Gewalt in den
Händen des Soldatenrates. Der Soldatenrat ist
die oberste Behörde in militärischen Angelegen-
heiten des Siegkreises.
  Er verfügt:
  1. Da sich sämtliche bisherigen militärischen
Dienststellen beim Arbeiter- und Soldatenrat zur
Verfügung gestellt haben, werden sie in ihrer
Funktion belassen, bestätigt und auf`s nachdrück-
lichste unterstützt. Sämtliche militärische Abzei-
chen außer Waffen sind wieder anzulegen, der Ar-
beiter und Soldatenrat mißbilligt auf das schärfste
jede unberechtigte Belästigung von Militär- und
Zivilpersonen.


  2. Den militärischen Sicherheits- und Ord-
nungsdienst im Siegkreise übernimmt die Gar-
nisonkompagnie Siegburg (bisherige 3. Komp.
VIII/5). Führer Hauptmann Ridder. Der Gar-
nison-Kompagnie sind angegliedert die Gendar-
merie des Siegkreises, die Schutzmannschaften
der einzelnen Bürgermeistereien, die Sicherheits-
organe und Einrichtungen der staatlichen Behör-
den und Institute, sowie die schon gegründeten
und noch zu gründenden Bürgerwehren des
Siegkreises. Die vom Soldatenrat bestätigten,
der Garnison-Kompagnie unterstellten Offiziere
des Sicherheitsdienstes sind: Oberleutnant Pütz
(G.-K.), Oberleutnant Claas (G.-F.) Leutnant
Marth (F.-L).
  Die von der Garnison-Kompagnie mit der
Wahrung der Sicherheit betrauten Leute tragen
eine weiße nummerierte Armbinde mit dem Stem-
pel des Arbeiter und Soldatenrates Siegburg
versehen und sind allein zum Waffentragen be-
rechtigt.
  3. Das Garnison- und Bezirks-Kommando
arbeitet im Auftrage des Arbeiter- und Soldaten-
rates unter Leitung des Oberst Strohmeyer
weiter.
  4. Die staatlichen Werke werden nach wie
vor mit dem Einverständnis der Direktoren in
bisheriger Weise weitergeführt (F.-L. Major
Kipping) G.-F. Major Plehn).
  Diese sind dem Arbeiter- und Soldatenrat per-
sönlich verantwortlich für die Aufrechterhaltung
des Betriebes, das Wohl der Leute und des von
ihnen verwalteten Staats-Eigentums.
  Der Soldatenrat setzt seine ganze Kraft für
die Behaltung der Ordnung, dem Schutz der
Personen und die Wahrung des Privateigentums
ein. Er erwartet von jedem Bürger, unbeschadet
seiner politischen Meinung eingedenk des gemein-
samen Vaterlandes, daß er sich selbst ruhig ver-
hält und sich den Anordnungen des Soldaten-
rates und seiner Organe fügt.

Siegburg, den 12. Nov. 1918.
                                       Der Soldatenrat.
                                                   gez.
                                      Schluttig      Poetes.                


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