19. November 1914

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. November 1914

Angehörige feindlicher Staaten“ werden aufgrund einer allgemeinen Verfügung des stellvertretenden Generalstabs aus bestimmten Orten im Grenzgebiet bzw. aus Orten mit großer strategischer Bedeutung ausgewiesen. Im Rheinland sind dies die Städte Essen, Düsseldorf, Köln und Düren. Solingen und das Bergische Land sind von dieser Maßnahme nur insofern betroffen, als sie ausgewiesene Ausländer aufzunehmen haben.

Ausweisung aus bestimmten Orten.
   Berlin, 18. Nov[ember] Eine allgemeine Verfügung, auf Grund
deren die Ausweisung Angehöriger feindlicher Staaten aus
bestimmten Orten erfolgt ist, lautet:
   Aus militärischen Gründen wird nach Benehmen mit dem
königlich preußischen Kriegsministerium folgendes bestimmt:
   1. Die Angehörigen aller Staaten, mit denen wir uns im
Kriegszustand befinden, sind ohne Rücksicht auf Alter
und Geschlecht aus allen am Schluß aufgeführten Orten
und Bezirken innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen
nach Eingang dieser Verfügung zu entfernen.
   2. Nur das Oberkommando in den Marken, die Marine-
Stationskommandos und die stellvertretenden General-
kommandos sind berechtigt, für ihren Befehlsbereich Aus-
nahmen zu gestatten, die möglichst auf amtsärtzlich be-
scheinigte schwere Krankheitsfälle zu beschränken
sein werden. Ob für andere Ausländer, die sich seit vielen
Jahren in Deutschland befinden und für deren deutsch-freund-
liche Gesinnung und Bestätigung angesehene Deutsche volle
Bürgschaft übernehmen, in Einzelfällen Ausnahmen zu
gestatten sein werden, wird dem Ermessen der genannten ober-
sten Kommandobehörden anheimgestellt.
   3. Wer von den in Frage stehenden Ausländern nach Ab-
lauf der festgesetzten Frist noch oder wieder an dem bisherigen
Aufenthaltsort betroffen wird, und wer andere verbotene Orte
oder Bezirke betritt, ist zu verhaften und den zuständigen
obersten Kommandobehörden namhaft zu machen.
   4. Die Wahl des neuen Aufenthaltsortes unterliegt bei
Wechsel des Korpsbezirks der Zustimmung des aufnehmenden
Generalkommandos; innerhalb des Korpsbezirks kann sie frei-
gestellt werden. Der neue Aufenthaltsort muß aber mindestens
20 Kilometer von der Küste und von jedem der verbotenen
Orte entfernt sein. Das Gebiet des Zweckverbandes Groß-
Berlin darf nicht als neuer Aufenthaltsort gewählt werden.
Wenn die Zahl der in anderen Bezirken abreisenden Aus-
länder so groß ist, daß sich Schwierigkeiten bezüglich Inne-
haltung der Frist ergeben, so ist das stellvertretende General-
kommando des bisherigen Aufenthaltsortes befugt, diese Frist
nach Bedarf zu verlängern.
   5. Jeder Ausländer ist verpflichtet, den neuen Aufenthalts-
ort vor der Abreise der Ortspolizeibehörde mitzuteilen, die
einen auf den Namen lautenden Erlaubnisschein zur
Reise dorthin ausstellt und die Ueberweisung vornimmt. Nach
Ankunft im neuen Wohnort hat sofort Meldung bei der Orts-
polizeibehörde stattzufinden. Die Reise an den neuen Aufent-
haltsort erfolgt auf Kosten des Reisenden und nötigenfalls nach
Vereinbarung der stellvertretenden Generalkommandos mit
den Linienkommandanturen. Mittellosen Personen ist der
Aufenthaltsort zu bestimmen. Ihre Beförderung dorthin er-
folgt auf Kosten der Militärbehörde.
   6. Allen über 15 Jahre alten Angehörigen feindlicher
Staaten ist, soweit es soweit es nicht schon geschehen, die Verpflichtung
bis zu täglicher zweimaliger Meldung bei der Polizei
aufzuerlegen.
   7. Auf Saisonarbeitern finden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anwendung, sofern es von den stellvertreten-
den Generalkommandos nicht für erforderlich gehalten wird.
Berlin, 10. Nov[ember] Der Chef des stellvertretenden Generalstabs
der Armee.
   Es sind folgende Orte den Ausländern zum Aufenthalt
verboten worden:  Potsdam, Ostseeküste einschließlich Insel
Rügen, Stettin, Schneidemühl, Thorn, Königsberg in Preußen,
Befestigungen der Masurischen Seen, Allenstein, Elbing,
Marienburg, Leibzig, Posen, Glogau, Liegnitz, Breslau, Glatz,
Es(s)en, Düsseldorf, Köln, Düren, Trier, Nordsee-
küste und vorgelagerte Inseln einschließlich Fehmarn, Alsen 
und nordfriesische Inseln, Rostock, Lübeck, Neumünster, Kiel, 
Nordostseekanal, Elbe- und Wesermündung bis Hamburg bez[iehungs]w[eise]
Bremen einschließlich Emden, Wilhelmshaven, Gotha, Dresden,
Friedrichshafen, Oberrheinbefestigungen, Saar, Baden-Oos,
Mannheim, Straßburg, Neubreisach, Metz, Diedenhofen, Danzig,
Graudenz, Kulm, Darmstadt, Frankfurt a. M.    


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Stadtarchiv Solingen (19. November 2014). 19. November 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cmgr


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