Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. Oktober 1918
Angehörige von Kriegsgefangenen haben keinen Anspruch auf deren Lohn.
Für Angehörige von Kriegsgefangenen.
Zur Richtigstellung der vielverbreiteten Meinung, daß die
Angehörigen von Kriegsgefangenen Anspruch auf die Löh-
nung ihrer gefangenen Verwandten hätten,
wird amtlich mitgeteilt:
Der Kriegsgefangene selbst verliert seinen Anspruch auf
die Löhnung mit Ablauf des Monatsdrittels, in dem er ge-
fangen genommen wurde. Für seine Angehörigen besteht ein
„Anspruch“ auf die Löhnung überhaupt nicht. Indes kann
ihnen die Löhnung ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn
die Familie bedürftig ist und die Löhnung zum Unterhalt ge-
braucht wird. An Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister
oder Pflegekinder kann die Löhnung jedoch nur dann bewilligt
werden, wenn der Kriegsgefangene ihr überwiegender Er-
nährer war und Bedürftigkeit vorliegt. Auch zur Unter-
stützung des Kriegsgefangenen selbst kann die Bewilligung der
Löhnung ganz oder teilweise erfolgen, wenn er dieser Unter-
stützung dringend bedarf und die Angehörigen nach billigem
Ermessen nicht in der Lage sind, die Unterstützungskosten aus
eigenen Mitteln zu bestreiten. Ueber die Bewilligung der
Unterstützung, wie über den Zeitpunkt ihrer Auszahlung ent-
scheidet der Truppenteil, unter dessen Befehl der Kriegsge-
fangene zuletzt gestanden hat.
Die durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 1. August 1918
gewährte monatliche Zulage von 9 Mark an die mobilen
Unteroffiziere und Mannschaften ist lediglich als Teuerungs-
zuschuß für diese Heeresangehörigen selbst aufzufassen. Eine
Bewilligung dieser Zulage an die Angehörigen Kriegs-
gefangener ist daher nicht angängig.
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Stadtarchiv Solingen (8. Oktober 2018). 8. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cv41