
Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 10. Juli 1918
Das Hausierverbot gilt für alle rationierten und bezugs-
scheinpflichtigen Gegenstände und Lebensmittel.
Hilden, 10. Juli. Hausieren verboten.
Die Ausübung des Hausierhandels mit Waren oder Gegen-
ständen, die rationiert oder bezugsscheinpflichtig sind, wird
nach einer Bekanntmachung des Generalkommandos ver-
boten.