Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 10. Juli 1918
Das Hausierverbot gilt für alle rationierten und bezugs-
scheinpflichtigen Gegenstände und Lebensmittel.
Hilden, 10. Juli. Hausieren verboten.
Die Ausübung des Hausierhandels mit Waren oder Gegen-
ständen, die rationiert oder bezugsscheinpflichtig sind, wird
nach einer Bekanntmachung des Generalkommandos ver-
boten.
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Stadtarchiv Hilden (10. Juli 2018). 10. Juli 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cv2c