11. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. September 1918

Der Vorstand des Solinger Haus- und Grundbesitzervereins hat auf einer Versammlung den Hauseigentümern eine weitere zehn prozentige Mietpreiserhöhung zum 1. April 1919 empfohlen.

                           Mietssteigerung.
   In der am Montagabend in Solingen stattgefundenen
Versammlung des Haus- und Grundbesitzervereins wurde über
„Wohnungsfrage und Mietpreisbildung“
verhandelt. In der Hauptsache drehte es sich dabei um eine
Erhöhung der Mietpreise. Herr Adalbert Weck
führte einleitend dazu aus, das Ergebnis der hiesigen Woh-
nungszählung habe die Notwendigkeit der Schaffung neuer
Wohnungen nachgewiesen. Die hohen Baukosten, die nach dem
Kriege vorhanden sein dürften, würden es notwendig machen,
daß Staat und Gemeinde den Wohnungsbau unterstützten, und
zwar nicht nur den gemeinnützigen, sondern auch den privaten
Wohnungsbau. Was die Mietpreise anbelange, so hätten
diese in Solingen bereits in Friedenszeiten nicht den Ausgaben
der Hausbesitzer entsprochen. Schon vor Kriegsbeginn war
beabsichtigt, eine Erhöhung der Mieten in Solingen eintreten
zu lassen. Im vergangenen Jahre hat der Haus- und
Grundbesitzerverein beschlossen, eine 10 prozentige
Mietserhöhung eintreten zu lassen. Von diesen zehn
Prozent hat aber die Stadt den Hausbesitzern bereits einen Teil
wieder abgenommen durch die Erhöhung der Müll- und
Wassergebühren. Eine weitere Mietspreiserhöhung ist ange-
sichts der gestiegenen Arbeitslöhne und Materialpreise unver-
meidlich. Die Walder Haus- und Grundbesitzer haben kürzlich
beschlossen, eine 20 prozentige Erhöhung der Friedensmietpreise
vorzunehmen. Der Vorstand des Solinger Haus- und Grund-
besitzervereins habe zwar beschlossen, die Erhöhung der Miete
dem Ermessen der einzelnen Hausbesitzer zu überlassen. Er
persönlich schlage indes vor, daß die Versammlung möglichst
einstimmig eine weitere Mietpreiserhöhung von
10 Prozent vornehme, die am 1. April 1919 in Kraft
treten soll. Er hoffe, daß der Oberbürgermeister für die Krieger-
familien diese 10 Prozent Erhöhung auf die Stadt übernehmen
werde. Um Schwierigkeiten zu begegnen, die aus dieser Er-
höhung eventuell bei den Mietseinigungsämtern entstehen
könnten, empfehle er allen Hausbesitzern, die Berechtigung
dieser Erhöhung nachzuweisen durch die Ausfüllung eines
Formulars, das auf dem Bureau des Haus- und Grundbesitzer-
vereins vom Donnerstag ab zu haben ist. Auf diesem Formular
werden aufgerechnet: Verzinsung des geliehenen und eigenen
Kapitals, Abtragung, Steuern und Abgaben, Instandhaltung
und Vergütung für die eigenen Bemühungen. Als Grundsatz
müsse gelten, daß das Haus 8 Prozent des Anlagewertes ein-
bringen müsse.


   Die Diskussion dieses Vorschlages ergab, daß die Herren
Bauunternehmer Kirchner und Langenberg mit einer
Mietssteigerung von 10 Prozent nicht zufrieden sind. Schließ-
lich einigte man sich doch in dem gegen eine Stimme gefaßten
Beschluß, vom 1. April 1919 ab die Miete um weitere 10 Pro-
zent zu erhöhen. Nach der Stimmung, die in der Versamm-
lung herrschte, sind wir davon überzeugt, daß wir nach Ablauf
eines weiteren Jahres mit einer nochmaligen Erhöhung be-
stimmt zu rechnen haben.
   In Gräfrath wurde bereits vor einigen Wochen eine
Steigerung der Mietspreise um 20 Prozent be-
schlossen. In diesen Tagen gehen nun den Mietern Zirku-
lare zu, in denen die Hausbesitzer die Unterschrift der Mieter
dazu verlangen, ab 1. April 1919 sich mit einer 20 pro-
zentigen Mietssteigerung einverstanden zu er-
klären. Wer die Unterschrift verweigert, hat die Kündigung zu
erwarten.
   Wir erinnern bei dieser Gelegenheit an die Schutzbestim-
mungen des Generalkommandos, des 7. Armeekorps vom
18. Juni d[es] J[ahre]s, wonach es den Vermietern in Zukunft ver-
boten ist, Wohnungen oder Wohnräume, die im Bereich des
7. Armeekorps liegen, ohne Einverständnis der Mieter zu
kündigen oder nach Ablauf eines Mietsvertrages an andere als
die bisherigen Mieter zu vermieten oder sonst zu überlassen
oder selbst in Benutzung zu nehmen, falls nicht der Leiter des
Kommunalverbandes oder eine von diesem bestimmte Dienst-
stelle oder Kommission der Kündigung zugestimmt hat.
   Das besagt natürlich nicht, daß der Mieter gegen jede
Mietssteigerung geschützt ist, da ihm nicht gekündigt werden
kann. Denn es versteht sich von selbst, wie die Solinger Be-
hörde seinerzeit erklärte, daß die Genehmigung zu einer vom
Vermieter ausgesprochenen Kündigung behördlicherseits in den-
jenigen Fällen nicht verweigert werden wird, in welchen
unter gebührender Berücksichtigung der Zeitverhältnisse
dem Vermieter aus irgendeinem Grunde die Fortsetzung des
Mietsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Da anzunehmen ist, daß die Haus- und Grundbesitzervereine sich
mit den Behörden wegen der Mietspreiserhöhung in Verbin-
dung gesetzt haben – in Solingen ist es unseres Wissens be-
stimmt geschehen –, so dürften diese Behörden die Mietssteige-
rung sowohl in Solingen als auch in Gräfrath und anderwärts
als billige Forderung erkannt haben, wodurch die Sicherung
der Mieter durch das Generalkommando zwecklos geworden ist.
Bei Streitigkeiten und Unklarheiten, die sich aus diesen Dingen
ergeben, wendet man sich am besten an die örtlichen Rechts-
auskunftsstellen.
   Das eine steht bei allem fest: die Verteuerung aller mög-
lichen Dinge, die eine Mietssteigerung an sich berechtigt er-
scheinen läßt, dient letzten Endes immer dazu, die Lebens-
haltung der Mieter zu erschweren. Der Mieter ist der Teil,
der nicht abwälzen kann. Er hat sich mit der Tatsache abzu-
finden und zu zahlen. Dabei wollen wir nicht unerörtert lassen,
daß uns die jetzige Steigerung schon deshalb unberechtigt er-
scheint, weil seit Jahr und Tag in nahezu allen Häusern
keinerlei Reparaturen vorgenommen wurden. Werden diese
notwendigsten Reparaturen bis 1. April nächsten Jahres noch
gemacht, dann erklärt sich auch eine entsprechende Steigerung.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (11. September 2018). 11. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cuyy


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