10. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. September 1918

Die mißbräuchliche Nutzung der Portofreiheit der Feldpost

                                   Feldpostbriefe.
   Aus Anlaß vielfachen Mißbrauches des Portofreiheitsvermerks
„Feldpostbrief“ wird erneut darauf hingewiesen, daß die im Feld-
postverkehr zugelassenen Gebührenfreiheiten und Vergünstigungen
den Angehörigen des Heeres lediglich für ihren eigenen Schriftwechsel
zustehen, d. i. für die an sie gerichteten oder von ihnen allein aus-
gehenden Briefe usw., und zwar auch nur insoweit, als diese private
und nicht etwa rein gewerbliche Angelegenheiten betreffen. Es ist
daher nicht zulässig, daß Privatpersonen auf die Feldpostsendungen
von Heeresangehörigen eigene Mitteilungen oder Grußformeln hinzu-
fügen, wenn nicht der Empfänger ein Heeresangehöriger ist. Des-
gleichen ist es unzulässig, daß Privatpersonen die von ihnen aus-
gehenden Briefe usw. durch Heeresangehörige als Absender zeichnen
und mit dem Portofreiheitsvermerk „Feldpostbrief“ versehen lassen.
Die Postverwaltung in allen Fällen der unrechtmäßigen An-
wendung des Vermerks gegen die Absender und Unterzeichner das
Strafverfahren wegen Portohinterziehung ein.


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Stadtarchiv Solingen (10. September 2018). 10. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cuwg


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