9. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. September 1918

Was das neue Umsatzsteuergesetz für die Solinger Arbeiter bedeutet.

        Umsatzsteuer und die selbständigen Arbeiter
                           der Solinger Industrie.
   Eine der Kriegserrungenschaften ist das am 1. August d[ieses] J[ahres]
in Kraft getretene Umsatzsteuergesetz. Die Auswirkungen des-
selben scheinen in vielen Kreisen noch nicht richtig gewürdigt
zu werden. Das gilt insbesondere von den selbständigen Ar-
beitern der Solinger Industrie. In steuerlicher Beziehung
bestehen zurzeit schon Unterschiede. Zum Teil werden diese
Arbeiter als Gewerbetreibende im Sinne des Gewerbesteuer-
gesetzes angesehen und demgemäß veranlagt. So gilt ein für
andere Gewerbetreibende gegen Stücklohn arbeitender Schleifer
dann als Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbesteuerge-
setzes, wenn er von ihm angenommenen fremde Hilfskräfte auf


eigene Rechnung verwendet (Entsch[eidung] d[es] Oberverw[altungs]-Ger[ichtes] 31.1.7.
VI. G. 231), während lediglich das Arbeiten mit eigenem Ar-
beitsgerät und an einer selbstbeschafften Arbeitsstelle noch der
Entscheidung VI. G. 237 für die obige Annahme nicht genügt.
Die letzteren Arbeiter sind also gewerbesteuerfrei. Nun besagt
das Umsatzsteuergesetz:
      Der Umsatzsteuer unterliegen die im Inlande gegen
   Entgelt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Lei-
   stungen solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche
   Tätigkeit . . . ausüben.
    Es dürfte fraglos sein, daß die bereits zur Gewerbesteuer
veranlagten Arbeiter von dem Entgelt für ihre Leistungen
Umsatzsteuer bezahlen müssen. Der für die Umsatzsteuerpflicht
maßgebende Begriff einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit
geht aber über die Grenzen des Begriffes des Gewerbebetriebes
im Sinne des Gewerbesteuergesetzes hinaus. Man kann zum
wenigsten den Begriff weiter ausdehnen. Das Gewerbesteuer-
gesetz spricht von den in Preußen betriebenen stehenden
Gewerben. Das Umsatzsteuergesetz spricht aber nicht von
einem Gewerbe, sondern von einer selbständigen ge-
werblichen Tätigkeit. Es liegt die Annahme nahe,
daß die von der Gewerbesteuer nicht betroffenen selbständigen
Arbeiter von dem Entgelt für ihre Leistungen, also dem
Brutto-Arbeitsverdienst, sofern es 3000 Mark im Jahre über-
steigt, zur Umsatzsteuer herangezogen werden.
   Nun verbietet der § 13 des Umsatzsteuergesetzes die offene
Inrechnungstellung der Steuer. Für den vorliegenden Fall
sind die selbständigen Arbeiter also nicht berechtigt, die Steuer
den Fabrikanten ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen.
Eine Abwälzung auf den Fabrikanten ist nur durch Ein-
kalkulation auf den Preis möglich. Für die in Betracht kommen-
den Arbeitergruppen, jedenfalls für diejenigen, welche bereits
Gewerbesteuer zahlen, kann es sich mithin nur empfehlen, recht-
zeitig die Konsequenzen aus dem Gesetze zu ziehen, sonst wird
die Umsatzsteuer für diese eine reine weitere Einkommensteuer
und nicht – was die Umsatzsteuer sein soll – eine Verbrauchs-
und Verkehrssteuer.


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Stadtarchiv Solingen (9. September 2018). 9. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cuw9


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