Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Oktober 1918
Wichtige Informationen zur Kriegsanleihe.
Bei Verkäufen und Versteigerungen aus
Beständen der Heeres- und Marine-
verwaltung, die für Kriegszwecke nicht
mehr gebraucht werden, kann die Zahlung an
Geldes Statt durch Hingabe von Kriegsanleihe
geleistet werden. Diese Vorschrift erstreckt sich
auf alles, was zur Abgabe an die Bevölkerung
frei wird, also insbesondere auf Pferde, Fahr-
zeuge und Geschirre; Feldbahngerät, Motor-
lokomotiven und Kraftfahrzeuge nebst Zubehör;
Futtermittel und sonstige Vorräte; land-
wirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie
Werkzeug; Fabrikeinrichtungen mit den zu-
gehörigen Maschinen und Geräten; Eisen, Stahl
und andere Metalle; Holz und sonstiges Bau-
material; Webstoffe und Rohstoffe aller Art.
Käufer, welche die Bezahlung in
Kriegsanleihe leisten, werden bei sonst
gleichen Geboten bevorzugt. Die Kriegs-
anleihe wird zum vollen Nennbetrage ange-
rechnet und bis zur Höhe des Kauf- oder
Zuschlagpreises in Zahlung genommen. – Als
Kriegsanleihe in diesem Sinne gelten sämtliche
5%igen Schuldverschreibungen des Reichs ohne
Unterschied sowie die seit der 6. Anleihe
ausgegebenen 4 ½ %igen auslosbaren Schatz-
anweisungen.
Also: Nur die Kriegsanleihe, nicht der
Besitz baren Geldes, bietet Sicherheit dafür,
daß der Landwirt und der Gewerbetreibende
das, was er braucht, aus dem freiwerdenden
Kriegsgerät erwerben kann.
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Stadtarchiv Troisdorf (6. Oktober 2018). 6. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cuuy