Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. Dezember 1918
Hoheitsstellung der Reichsgetreidestelle und deren Verpflichtung zur Nahrungsmittelversorgung
Schleiden, 16. Dez[ember]. Wie uns von zuständiger
Stelle mitgeteilt wird, hat sich auch die Reichsgetreide-
stelle mit ihrer gesamten Organisation der neuen Re-
gierung zur Verfügung gestellt, um die Ernährung
des deutschen Volkes zu sichern. Getreideerfassung
und Mehlverteilung dürfen als die Grundlagen unserer
gesamten Brotversorgung nicht gestört werden. Die
Reichsleitung hat auch bereits angesichts vereinzelter
Vorkommnisse im Reiche unbefugte Eingriffe in die
öffentliche Bewirtschaftung der Lebensmittel aufs
strengste untersagt. Die örtlichen Stellen, insbesondere
auch die Arbeiter-, Bürger- und Bauernräte sind nicht
befugt, über Bestände der Reichsgetreidestelle und der
Kommunalverbände an Mehl, Getreide usw. zu ver-
fügen oder irgendwelche Anweisungen der Reichs-
getreidestelle, des Landesgetreideamtes und der
Kommunalverbände über Erfassung und Verbrauch
aufzuheben oder zu ändern. Die Reichsgetreideordnung
für die Ernte 1918 sowie die dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen und Anordnungen der Kommunal-
verbände bleiben also in vollem Umfange in Kraft.
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Kreisarchiv Euskirchen (21. Dezember 2018). 21. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cuu7