Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Dezember 1918
Anordnung zur Zahlung von Kriegsunterstützung an die Kassen des Kreises Schleiden
Kriegsunterstützung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 3.
Dezember 1916 steht den Familien der aus dem
Heeresdienste entlassenen Mannschaften noch eine
Halbmonatsrate nach dem Tage der Entlassung als
außerordentliche Unterstützung zu. Es erhalten also
die Familien der in der Zeit vom 16. November bis
30. November 1918 entlassenen Mannschaften noch
die Unterstützung bis zum 15. Dezember 1918. Da
sich infolge der Massenentlassungen nicht feststellen
läßt, wer entlassen worden ist, werden alle Unter-
stützungen (Reichs- und Gemeindeunterstützungen) nur
bis zum 15. Dezember 1918 gezahlt. Diejenigen
Kassen, die bisher am 1. eines jeden Monats die
Unterstützung für den ganzen Monat zahlten, werden
also am 1. Dezember nur für die Zeit vom 1. bis
15. Dezember zahlen. Sollten Familien noch über
den 15. Dezember 1918 hinaus Anspruch auf Unter-
stützung dadurch haben, daß der Einberufene bis zum
30. November noch nicht zur Entlassung gekommen
ist, so ist ein neuer Antrag unter Vorlage von Be-
weisstücken bei dem zuständigen Bürgermeisteramt
zu stellen.
Schleiden, den 3. Dezember 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (14. Dezember 2018). 14. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cutg