Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. August 1918
Die Einrichtung eines Wohnungsamtes für Solingen nach dem preußischen Wohnungsgesetz als sozialdemokratische Forderung
Brauchen wir ein Wohnungsamt?
Durch das preußische Wohnungsgesetz vom 28.3.1918 haben die
gesamten mit dem Wohnungswesen zusammenhängenden Dinge eine
einheitliche Regelung erfahren. Die Verschiedenartigkeit auf diesem
Gebiet und der Streit der Behörden über die Zuständigkeit ist besei-
tigt. Die Bahn zu wirklich ersprießlicher und fruchtbarer Arbeit
ist frei.
Nach Artikel 6 des Wohnungsgesetzes ist die Aufsicht über das ge-
samte Wohnungswesen Gemeindeangelegenheit unbe-
schadet der allgemeinen gesetzlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden.
Der Gemeindevorstand hat sich von den Zuständen im Wohnungs-
wesen Kenntnis zu verschaffen, für die Fernhaltung und Beseitigung
von Mißständen zu sorgen, die Befolgung der Vorschriften der Woh-
nungsordnung zu überwachen, sowie auf die Verbesserung der Woh-
nungsverhältnisse namentlich der Minderbemittelten hinzuwirken.
Zur Durchführung dieser Aufgaben schreibt das Gesetz in Ge-
meinden mit mehr als 100 000 Einwohnern die Errichtung eines
Wohnungsamtes vor. Für Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Ein-
wohnern kann die Aufsichtsbehörde die Errichtung eines solchen Amtes
vorschreiben. Mehrere Gemeinden können sich zur Errichtung
eines gemeinsamen Wohnungsamtes für ihre Bezirke vereinigen.
Das Wohnungsamt soll die dauernde Verbindung zwischen den für
die Wohnungsbesserung in Betracht kommenden Verwaltungs-
zweigen zwischen Wohnungsaufsicht, Wohnungspflege und den übrigen
gemeindlichen und privaten Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen
darstellen. Es soll für den Erlaß einer geeigneten Wohnungsordnung
Sorge tragen und durch Anstellung fachkundiger Personen (Woh-
nungsaufseher usw.) eine Wohnungsaufsicht durchführen, wodurch den
Vorschriften der Wohnungsordnung nachdrücklichst Geltung verschafft
wird. Auch wäre dem Wohnungsamt eine Wohnungsnachweis für
kleinere Wohnungen anzugliedern, mit der den Vermietern solcher
Wohnungen durch Polizeiverordnungen aufzuerlegenden Pflicht zur
Anmeldung verfügbarer und zur Abmeldung vermieteter Woh-
nungen. In einer Reihe von Gemeinden sind derartige Wohnungs-
nachweise mit gutem Erfolg seit längerer Zeit ins Leben gerufen.
Das Wohnungsamt hat dadurch stets eine zuverlässige Uebersicht über
die Zahl der verfügbaren Kleinwohnungen. Ihm sollen auch andere
in das einschlägige Gebiet fallende Aufgaben, wie die Vornahme
statistischer Erhebungen über die Lage der Wohnungsverhältnisse und
der Bautätigkeit übertragen werden. Das Wohnungsamt soll der
Mittelpunkt für alle das Wohnungswesen betreffenden Dinge sein.
Hier sollen alle Fäden der Wohnungsfrage, die früher in die ver-
schiedensten Verwaltungsressorts abzweigten, zusammenlaufen.
Für die Errichtung von Wohnungsämtern auch in den Ge-
meinden zu sorgen, wo diese nicht durch zwingende gesetzliche Vor-
schriften eingeführt werden müssen, sondern eingeführt werden können,
wird die Aufgabe der sozialdemokratischen Gemeindevertretungen sein.
Die am 7. April d[iesen] J[ahres] stattgefundene Gemeindevertreterkonferenz, die
sich mit der Wohnungsfrage befaßte, hat diese Forderung erneut auf-
gestellt. Bisher hat man aber noch in keiner Gemeinde etwas von der
Errichtung eines Wohnungsamtes gehört. Unter Berücksichtigung
der schwebenden Städtevereinigungsverhandlungen wird man auch
zweckmäßigerweise von der Errichtung von Wohnungsämtern in den
einzelnen Gemeinden absehen. Dafür wird aber die Notwendigkeit
eines Wohnungsamtes für die Stadt Solingen, dem auch
gleichzeitig die Städte des oberen Kreises mit unterstehen,
um so dringender. Nach der Städtevereinigung gehört Groß-Solingen
zu den Gemeinden, die ein Wohnungsamt haben müssen. Unter
allen Umständen muß daher gefordert werden, daß man nicht bis zu
diesem Zeitpunkt wartet, sondern jetzt bereits ein Wohnungsamt ein-
richtet, zumal viele wichtigen mit der Wohnungsnot zusammen-
hängenden Fragen bei der Städtevereinigung mit in Betracht ge-
zogen werden müssen.
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Stadtarchiv Solingen (31. August 2018). 31. August 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cut9