Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. August 1918
Vortragsverbot für die Sekte „Bibelhaus“ (Zeugen Jehovas) außerhalb Barmens.
Verbot.
Der kommandierende General Fr[ei]h[er]r v[on] Gayl erläßt fol-
gendes Verbot:
Ich verbiete hiermit aufgrund des § 9 b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 der Zentralstelle der
Sekte „Bibelhaus“ in Barmen, unter diesem oder einem
anderen Namen, wie z. B. „Ernste Bibelforscher“, „Wachtturm-
Bibel- und Traktat-Gesellschaft“, „Volkskanzel“, „Russelianer“,
„Milleniumsleute“, die Entsendung von Wanderpredigern zum
Halten von Vorträgen, ebenso den Anhängern der Sekte jeg-
liches Halten von Vorträgen sowie Verbreitung und Aus-
stellung von Schriften außerhalb Barmens.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr oder, wenn mildernde Umstände
vorliegen, mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
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Stadtarchiv Solingen (23. August 2018). 23. August 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cusg