Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. Dezember 1918
Regelungen und Bestimmungen zum Entlassungsschein für den Militärdienst
Vermischtes.
– Das Verhältnis nach der Besatzung wird durch
folgenden Privatbrief aus Saarbrücken beleuchtet, wo
die Franzosen seit einigen Tagen bereits sind. In
Saarbrücken gelten Reklamierte als ordnungsmäßig
aus dem Heer entlassen; ein besonderer Entlassungs-
schein wird für sie nicht mehr ausgestellt, weil der
in ihrem Besitz befindliche Rückstellungsschein genügt,
und weil sie gerade mit ihm beweisen können, daß
sie beschäftigt sind. Eine Anordnung des Soldatenrats
Trier hatte am 24. November in Trier eine Rück-
sprache mit dem französischen Divisionskommandeur
in Saarlouis über diese Frage. Es wurde ihm er-
klärt, daß die Personen, die infolge Demobilmachung
als Bewohner des linken Rheinufers regelrecht ent-
lassen sind, ohne Gefährdung ihrer persönlichen
Sicherheit dort verbleiben können, selbst wenn sie vor
Ausbruch des Krieges auf dem linken Rheinufer nicht
ansässig waren. Als Entlassungsausweis gilt der
von den Bezirkskommandos ausgestellte vorläufige
Entlassungsschein. Was das Sanitätspersonal angeht,
so wird das rote Kreuz respektiert werden. In
Saarbrücken ist nach unserm Gewährsmann nach der
feindlichen Besatzung noch kein Zivilträger von ihr
belästigt oder gar nach einem Ausweis gefragt worden.
Nur Soldaten, die sich nicht über eine ordnungs-
mäßige Entlassung ausweisen konnten, seien abgeführt
worden. Eine Untersuchung über den Wohnsitz vor
dem Kriege sei bisher nicht durchgeführt worden und
es seien deshalb Befürchtungen nicht am Platze. Das
Nachrichtenbureau des Kölner A[rbeiter]-S[oldaten]-R[ats] teilt mit:
Immer herrscht noch, durch Zeitungsnotizen verursache,
Unklarheit darüber, mit welchen Papieren sich wehr-
pflichtige Personen zu versehen haben, wenn sie nicht
in Gefahr kommen wollen, von der feindlichen Be-
satzung interniert zu werden. Es muß daher aus-
drücklich darauf hingewiesen werden, daß zwar Leute,
die im Heeresdienste gestanden haben, sich einen Ent-
lassungsschein oder einen entsprechenden Vermerk in
ihrem Militärpaß erwirken müssen. Wehrpflichtige
dagegen, die bei Abschluß des Waffenstillstandes nicht
im militärischen Dienste gestanden haben, eines be-
sonderen Ausweises nicht bedürfen, sofern aus ihren
Militärpapieren zu ersehen ist, daß sie tatsächlich nicht
mehr zum Heere gehörten. Reklamierte, deren Ent-
lassung vom stellvertretenden Generalkommando beim
Abschluß des Waffenstillstandes noch nicht ausgesprochen
war, gelten natürlich noch als Soldaten. War da-
gegen die Entlassung bereits ausgesprochen und sind
die Papiere hierüber in den Händen dieser Personen,
oder war eine Entlassung als D[ienst] U[ntauglicher] erfolgt, so liegt
kein Grund vor, weitere Entlassungspapiere zu
besorgen.
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Kreisarchiv Euskirchen (4. Dezember 2018). 4. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cusd