Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. November 1918
Erinnerung an die Ausstellung von Entlassungsbescheinigungen an alle die diesen noch nicht im Besitz haben
Vermischtes.
Schleiden, 28. Nov[ember]. (Wichtig für alle männ-
lichen Personen, die am 2. August 1914 das 45.
Lebensjahr noch nicht erreicht hatten.) Um nachträglich
keinerlei Schwierigkeiten zu haben, ist es dringend
erforderlich, daß jeder, welcher noch nicht eine Ent-
lassungsbescheinigung besitzt, in welcher ausdrücklich
betont wird, daß er infolge Demobilmachung „vom
Heeresdienst entlassen“ ist, sich sofort eine solche Ent-
lassungsbescheinigung vom zuständigen Bezirkskommando
ausstellen läßt. Das gilt auch für alle jene am 2.
August 1914 noch militärpflichtigen Personen, die
zu keinerlei Heeresdienst eingezogen aber durch ihre
Tätigkeit zurückgestellt waren. Die Befolgung
dieser Verordnung ist von größter Wichtigkeit für jede
männliche Person im wehrpflichtigen Alter, ganz be-
sonders in dem demnächst zu besetzenden Gebiete.
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Kreisarchiv Euskirchen (30. November 2018). 30. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cus8