Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. November 1918
Bestimmungen zum Waffenstillstandsvertrag in der Rheinprovinz
An die Bevölkerung
der linksrheinischen Gebiete und der Umgebung
von Cöln, Coblenz und Mainz!
Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages
bedeuten für die linksrheinischen Gebiete und die rechts-
rheinischen Gebiete innerhalb eines mit 30 Kilometer
in Halbmesser um die Rheinbrücken von Cöln, Coblenz
und Mainz geschlagenen Kreises (sog[enannte] Brückenköpfe)
folgendes:
1. Diese Gebiete sind durch die deutschen Armeen
zu räumen. Das bedeutet nur, daß die unter den
Waffen befindlichen Truppen aus den Gebieten zurück-
gezogen werden sollen, damit der deutschen Regierung
für die Dauer des Waffenstillstandes die Möglichkeit
genommen wird, das linksrheinische Land als Auf-
marschgebiet zu benutzen. Die gesamte Zivilbevölkerung,
auch die Wehrpflichtigen und Reklamierten können un-
gefährdet auch bei der nachfolgenden feindlichen Be-
satzung des Landes an ihrem Wohnsitz bleiben. Im
Verlauf der ordnungsgemäßigen Demobilmachung werden
auch die aus diesen Gebieten stammenden Angehörigen
des Heeres und der Marine, soweit sie von der De-
mobilmachung betroffen werden, in die Heimat ent-
lassen werden.
2. Der Räumung dieser Gebiete durch die deutschen
Truppen wird eine Belegung mit feindlichen Garnisonen
für die Dauer des Waffenstillstandes und nicht vor
dem 1. Dezember folgen. Der Feind hat sich das
Recht vorbehalten, Requisitionen mit rechtmäßiger Ab-
rechnung vorzunehmen, jedoch ist von den Bevoll-
mächtigten der feindlichen Regierung erklärt worden,
daß diese Requisitionen das tatsächliche Bedürfnis der
Besatzungstruppen nicht überschreiten würden.
3. In allen geräumten Gebieten ist die Fort-
führung von Einwohnern untersagt. Dem Eigentum
der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zu-
gefügt werden, niemand wird wegen der Teilnahme
an Kriegsmaßnahmen, die der Unterzeichnung des
Waffenstillstandes vorangegangen sind, verfolgt werden.
Keinerlei Zerstörungen irgend welcher Art dürfen-
geführt werden, die Depots von Lebensmitteln jeder
Art für die Zivilbevölkerung, Vieh usw. müssen an
Ort und Stelle belassen werden, andererseits ist
Deutschland verpflichtet, keinerlei allgemeine oder
staatliche Maßnahmen zu treffen, noch besondere Be-
fehle zu erteilen, die industriellen Unternehmungen
oder eine Verringerung ihres Personals herbeiführen
sollen. Eisenbahnen und sonstige Verkehrsmittel
werden weiter arbeiten.
4. Der Zusammenhang der linksrheinischen Gebiete
mit dem deutschen Reich wird in keiner Weise an-
getastet. Der Feind macht lediglich Anspruch auf
eine Gesamtkontrolle, Leben und Eigentum der Be-
völkerung ist somit nicht gefährdet. Die Bevölkerung
handelt richtig, wenn sie ihren Wohnsitz nicht verläßt
und auch sonst keine unüberlegten Maßnahmen trifft,
um eingebildeten Gefahren zu begegnen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (27. November 2018). 27. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cus6