Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. November 1918
Verbote von Reisen und Verlassen der linksrheinischen Gebiete wegen hoher Inanspruchnahme der Züge durch Rücktransport der Truppen
Bekanntmachung.
Die Zivilbevölkerung wird hierdurch in Kenntnis
gesetzt, daß das Verlassen des linksrheinischen Gebietes
und des 10 km breiten Streifens östlich des Rheins
verboten ist. Die Beförderung von Zivilpersonen
würde den durch die Rückführung der Truppen aufs
äußerste in Anspruch genommenen Bahnen unmöglich
sein. Größte Ernährungsschwierigkeiten würden in
den durch Zuwachs von Zivilbevölkerung überfüllten
rechtsrheinischen Gebieten eintreten. Jeder schützt sein
Eigentum am besten dadurch, daß er selbst dabei
bleibt. Die Aufrechterhaltung der Ordnung und des
Wirtschaftslebens erfordern jeden an seinem Platz.
Dringend notwendige Reisen sind nur gegen Ausweis-
schein gestattet, ausgenommen sind nur die auf kurzer
Strecke ausgeführten Reisen von Arbeitern und An-
gestellten zu und von ihrer Arbeitsstätte. Nähere
Bestimmungen darüber werden durch die Eisenbahn-
direktionen erlassen. Welche Stellen die Ausweisscheine
auszustellen haben, bestimmt der Regierungs-Präsident
als Demobilmachungskommissar im Zusammenwirken
mit dem Arbeiter- und Soldatenrat und deren zu-
ständigen Eisenbahndirektionen.
Schleiden, den 16. November 1918.
Der Landrat.
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Kreisarchiv Euskirchen (23. November 2018). 23. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/curt