Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. August 1918
Da das kürzlich erlassene Mietkündigungsverbot nicht rückwirkend gilt, müssen einige Solinger ihre Wohnungen räumen.
Solingen. Wohnungskündigungen. Vor einigen
Wochen hatte das Generalkommando in Münster auf eine Anfrage,
ob auch vor dem Erlaß des Mietkündigungsverbots, also
vor dem 25. Juni d[ieses] J[ahre]s, erfolgte Kündigungen ungültig seien, ge-
antwortet, die Verordnung sei erst am Tage der Ankündigung in
Kraft getreten und habe daher keine rückwirkende Kraft.
Die Stadtverwaltung Solingen hat, veranlaßt durch diese Mittei-
lung, selbst in Münster angefragt und vom Generalkommando jetzt
die Bestätigung erhalten, daß die Verordnung tatsächlich nicht rück-
wirkend ist. Die vor dem 25. Juni gekündigten Wohnungen sind also
ohne weiteres zu dem angesetzten Termin zu räumen; die davon be-
troffenen Mieter tun gut daran, sich früh genug nach einer neuen
Wohnung umzusehen.
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Stadtarchiv Solingen (16. August 2018). 16. August 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cuqh