Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. November 1918
Bestimmungen zur Abgabepflicht von Fleisch und Fett bei Hausschlachtungen
Hausschlachtungen.
Durch die Verordnung über die Regelung des
Fleischverbrauchs vom 2. 10. 1917 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite]
881/83) und die dazu ergangenen Ausführungsbe-
stimmungen, die auch in diesem Jahre in Kraft bleiben,
ist folgendes bestimmt worden:
I.
1. Von allen nach dem 17. 10. 1918 hausge-
schlachteten Schweinen ist Speck oder Fett an den
Kreiskommunalverband gegen Bezahlung abzuliefern:
Wenn das Schlachtgewicht des Schweins beträgt:
mehr als 60-70 kg einschließlich 1 kg,
mehr als 70-80 kg einschließlich 2 kg,
mehr als 80 kg weitere angefangene je 10 kg
weitere 0,5 kg.
Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden,
so sind 3 v[on] H[undert] des Schlachtgewichts in Speck oder
Fett abzuliefern.
Als Pflichtmenge darf nur Rücken- oder Bauchspeck
oder Liesen (Flomen) abgegeben werden. Die Ab-
lieferung soll unmittelbar nach der Schlachtung erfolgen,
und zwar wenn sich das Fleisch in frischem und aus-
gekühltem Zustande befindet. Die Einsammlung ver-
anlassen die Herren Bürgermeister. Als Vergütung
werden 3,40 M[ar]k je kg abgelieferter frischer Speck
oder frisches Fett gezahlt.
2. Von denjenigen Selbstversorgern, die nach dem
17. 10. 1918, aber vor Erlaß dieser Bekanntmachung
hausgeschlachtet haben, wird die pflichtige Menge nach-
träglich eingezogen, wobei auch bereits geräucherter
oder gesalzener Speck oder ausgelassenes Fett ange-
nommen werden können.
Für Bauchspeck in gepökeltem und geräuchertem
Zustande werden 4,50 M[ar]k, buchstäblich: „Vier Mark
50 Pf[enni]g“ je Kilo, für gepökelten und geräucherten
Rückenspeck 5,50 M[ar]k, buchstäblich: „Fünf Mark 50
Pf[enni]g“ je Kilo und für Schmalz ebenfalls 5,50 M[ar]k,
buchstäblich: „Fünf Mark 50 Pf[enni]g“ je Kilo vergütet.
II.
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Haus-
Schlachtungen, die bis zum 31. 12. 1918 erfolgen,
höchstens für die Dauer eines Jahres aus Haus-
schlachtungen, die nach dem 1. 1. 1919 erfolgen,
höchstens für die Zeit bis zum Schlusse des Kalender-
jahres 1919 belassen werden. Das übrige Fleisch
ist an den Kummunalverband [sic!] abzuliefern. Hierbei
sind Kopf und Füße von der Ablieferung ausgeschlossen.
Als Vergütung zahlt der Kreiskommunalverband 3,40
M[ar]k, buchstäblich: „Drei Mark 40 Pf[enni]g“ je Kilo.
III.
Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch von
hausgeschlachteten Schweinen auf die Fleischkarten sind
fernerhin 400 g pro Kopf und Woche für die Person
zugrunde zu legen. (Verordnung vom 20. September
1918).
Schleiden, den 5. November 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
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Kreisarchiv Euskirchen (13. November 2018). 13. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cupa