Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. November 1918
Verpflichtung zur Erfassung der Buchhaltung von jedem Steuerpflichtigen
Vermischtes.
Schleiden, 11. Nov[ember]. Nach dem Umsatzsteuer-
gesetz vom 26. Juli 1918 ist jeder Steuerpflichtige
zur Aufzeichnung (Buchführung) über seine sämtlichen
Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Diese Be-
stimmung gilt nicht nur für Geschäftsinhaber, Gast-
wirte und Handwerker, sondern auch für alle Land-
wirte. Aus Zweckmäßigkeitsgründen empfiehlt es sich,
die Aufzeichnungen möglichst an den Tagen zu machen,
an denen Einnahmen und Ausgaben stattgefunden
haben. Wer den Vorschriften über die Buchführung
nicht nachkommt, setzt sich nicht nur lästigen Ver-
nehmungen und zu hohen Veranlagungen, sondern auch
Bestrafungen aus.
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Kreisarchiv Euskirchen (13. November 2018). 13. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cup9