2. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. November 1918

Richtigstellung eines vom 11. Armeekorps erlassene Verordnung bezüglich Hamsterern

– Eine Richtigstellung geht uns wie folgt zur
Veröffentlichung zu: In zahlreichen Zeitungen
und Schreiben wird die Behauptung aufgestellt, das Gene-
ralkommando des 11. Armeekorps habe eine Verord-
nung hinsichtlich des Hamsterns mit dem Inhalt her-
ausgegeben, „wonach es vermieden werden müsse,

daß man die kleinen Diebe hängt und die großen
laufen läßt. Man sollte die ungeschoren lassen,
die Zeit und Geld daransetzen, um etwas auf den Mit-
tagstisch zu bekommen oder etwas zur Hebung des
gesunkenen Gesundheitszustandes der Familie zu tun.
Zum Spaß würden solche Fahrten sicherlich nicht
unternommen.“ In anderen Eingaben wird auf eine
Äußerung des Hauptmanns v[on] Heringen vom Kriegs-
ernährungsamt in Berlin gelegentlich einer Auf-
klärungsversammlung in Erfurt über das Hamstern
Bezug genommen, wonach „die Wegnahme der Lebens-
mittel in kleinen Mengen nicht im Sinne des Kriegs-
ernährungsamtes liege.“. Letztere Aeußerung ist in
ähnlichem Wortlaut gefallen, aber aus dem Zusam-
menhang gerissen und somit mißverstanden. Sie
sollte die Bedeutung haben, daß es in erster Linie
darauf ankomme, die Schieber und Großhamsterer
abzufassen, und daß kleinliche Untersuchungen von
Einzelpersonen, die des Hungers halber für sich und
ihre Familie geringe Lebensmittelmengen sich vom
Lande holen, im Verhältnis zu der dadurch hervor-
gerufenen Verbitterung nicht den entsprechenden Nutzen
brächten. Einen ähnlichen Standpunkt hat das Ge-
neralkommando des 11. Armeekorps auch stets einge-
nommen und die Behörde in diesem Sinne um die
Handhabung der Hamsterverordnung ersucht. Eine
Verordnung in dem oben behaupteten Wortlaut ist
vom Generalkommando nicht erlassen und entsprechen
die diesbezüglichen Behauptungen nicht den Tatsachen.
Wird ein Kleinhamsterer abgefaßt, so unterliegt auch
er der Bestrafung; in erster Linie muß es Aufgabe
der Behörden sein, die Großhamsterer zu erfassen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (2. November 2018). 2. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cuoy


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