12. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Oktober 1918

Abänderungen an den Brotkarten und Marken des Kreises Schleiden

Brotkarten.
1. Für die mit 14. Oktober d[iese]s. J[ahre]s. Beginnende
weitere Versorgungszeit werden von den Bürgermeister-
ämtern neue Brotkarten ausgegeben, die für einen
Versorgungszeitraum vom 14. Oktober bist zum
5. Januar 1919 gelten.
Die neuen Brotkarten zeigen gegenüber den bisher

für den Brotbezug ausgegeben Karten insofern eine
Veränderung, als die Marken nicht mehr in Buchform
zusammengehalten sind, auch eine Bereinigung der
mehreren Personen zustehenden Marken zu einem
Brotkartenheft unterblieben ist; sie sind vielmehr
ähnlich wie bei der Fleisch- Fett- und Eierkarte mit
der Stammkarte verbunden. Ferner ist für den Bezug
der zustehenden Wochenkopfmenge an Brot oder Mehl
für jede Woche nur eine Marke vorgesehen. Wie
bisher ist nur auf den Marken der Säuglingsmehl-
karte die abzugebende Menge vermerkt, im übrigen
sind die Marken wie folgt mit Buchstaben gekennzeichnet.
Die Marken der Brotkarte mit dem Buchstaben
A., die Marken der Zusatzkarte für Schwerarbeiter
mit dem Buchstaben B, die Marken der Zusatzbrot-
karte für Schwerstarbeiter mit dem Buchstaben C und
die Marken der Zusatzkarte für schwangere Frauen
und Mütter von Säuglingen mit dem Buchstaben D.
2. Unter Aufhebung des § 2 in meiner Bekannt-
machung vom 10. August 1918, betr[effend]. Neufestsetzung
des höchstzulässigen Brot- oder Mehlverbrauchs der
brotversorgungsberechtigten Bevölkerung im Kreise
Schleiden, veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 65, treffe
ich über den Wert der einzelnen mit Buchstaben ver-
sehenen Marken folgende Bestimmungen :
Es werden abgegeben auf die Marke: A der Brot-
karte 1750 g Brot oder 1367 g Mehl; B der Schwer-
arbeiterzusatzbrotmarke 675 g Brot oder 527 g Mehl;
C der Schwerstarbeiterzusatzbrotmarke 1350 g Brot
oder 1054 g Mehl; D der Zusatzkarte für schwangere
Frauen und Mütter von Säuglingen 1000 g Brot
oder 781 g Mehl.
3. Abdruck dieser Bekanntmachung muß in allen
Bäckereibetrieben und Mehl- bezw[eise]. Brotverkaufszhand-
lungen vom Betriebsunternehmer bis zur Außerkraft-
setzung an gut sichtbarer Stelle ausgehangen werden.
Schleiden, den 9. Oktober 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (12. Oktober 2018). 12. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cuo9


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