9. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Oktober 1918

Bestimmungen zu der Sammlung von Getreide durch Ährenlese im Kreis Schleiden

Lesegetreide der Ernte 1918.
Hinsichtlich der Sammlung von Getreideähren und
Bewertung der durch die Sammeltätigkeit erhaltenen
Fruchtmengen mache ich auf folgendes aufmerksam:
1. Das Aehrenlesen ist erst nach vollständiger
Aberntung der Felder nach beendigter Nachreche und

nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Feldbesitzers
zulässig.
2. Das durch Aehrenlese gewonnene Getreide
ist ebenso wie alles übrige Getreide gemäß § 1 der
Reichsgetreideordnung für den Kommunalverband be-
schlagnahmt. Die Sammler oder Besitzer des durch
Aehrenlese gewonnenen Getreides sind daher verpflichtet,
das Getreide restlos an die für den Kommunalverband
bestellten Kommissionäre abzuliefern. Von den
Kommissionären wird für das Getreide der jeweils
geltende Höchstpreis bezahlt. Eine anderweitige Ver-
äußerung (gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich)
oder die Verwendung des Getreides zur Ernährung
oder Verfütterung ist verboten.
Schleiden, 1. Oktober 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
[Graf von Spee.]


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (9. Oktober 2018). 9. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cuo3


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