Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Oktober 1918
Kriegsanleihe als Bezahlungsmittel für Material der Heeres- und Marineverwaltung
Bei Verkäufen und Versteigerungen aus Beständen
der Heeres- und Marineverwaltung, die für Kriegs-
zwecke nicht mehr gebraucht werden, kann die Zahlung an
Geldes Statt durch Hingabe von Kriegsanleihe geleistet
werden. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alles , was zur
Abgabe an, die Bevölkerung frei wird, also insbesondere
auf Pferde, Fahrzeuge und Geschirre; Feldbahngerät,
Motorlokomotiven, und Kraftfahrzeuge nebst Zubehör;
Futtermittel und sonstige Vorräte; landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte sowie Werkzeug; Fabrikein-
einrichtungen mit den zugehörigen Maschinen und Ge-
räten; Eisen, Stahl und andere Metalle; Holz und
sonstiges Baumaterial; Webstoffe und Rohstoffe aller Art.
Käufer , welche die Bezahlung in Kriegs-
anleihe leisten, werden bei sonst gleichen Ge-
boten bevorzugt. Die Kriegsanleihe wird zum vollen
Nennbetrage angerechnet und bis zur Höhe des Kauf- oder
Zuschlagpreises in Zahlung genommen. – Als Kriegsan-
leihe in diesem Sinne gelten sämtliche %igen Schuld-
verschreibungen des Reichs ohne Unterschied sowie die seit
der, 6. Anleihe ausgegebenen 4 ½ %igen auslosbaren Schatz-
anweisungen.
Also: Nur die Kriegsanleihe, nicht der Besitz baren
Geldes, bietet Sicherheit dafür, daß der Landwirt und Ge-
werbetreibende das, was er braucht aus dem freiwerdenden
Kriegsgerät erwerben kann.
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Kreisarchiv Euskirchen (5. Oktober 2018). 5. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cums