Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918
Verordnung zur Ermächtigung des Miltärs zu Fahrzeugkontrollen
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende
Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Hauptmann der Kraftfahrtruppen beim stellv[ertretenden] General-
kommando 8. Armeekorps wird für den Befehlsbereich des 8.
Armeekorps einschließlich der Befehlsbereiche der Festungen Cöln
und Coblenz-Ehrenbreitstein ermächtigt, alle Privatkraftfahrzeuge
selbst oder durch Patrouillen anzuhalten und auf Zuständigkeit,
Herkunft des Wagens, der einzelnen Teile, der Betriebsstoffe,
der Bereisung usw. zu prüfen.
§ 2.
Wer den dienstlichen Anordnungen des Hauptmannes der
Kraftfahrtruppen oder dessen Patrouillen zuwiderhandelt oder
unwahre Angaben macht, wird auf Grund des § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um-
stände kann auf Haft- oder Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark erkannt werden.
§ 3.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz und Cöln, den 16. August 1918.
Der Kommandierende General
des stellv[ertretenden] Generalkommandos 8. A[rmee] K[orps]
Graf von Schmettow.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
Kruge.
Der Kommandant der Festung Coblenz-Ehrenbreitstein.
von Luckwald.
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Kreisarchiv Euskirchen (2. Oktober 2018). 2. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cumo