2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Amtliche Bekanntmachung zum Verkehr mit Ersatzlebensmittel

Vermischtes.
Schleiden, 30. Sept[ember]. Verkehr mit Ersatz-
lebensmitteln. Wir verweisen auf die im amt-
lichen Teil enthaltene Bekanntmachung des Kreisaus-
schusses und bemerken nach uns gewordener Information
zur näheren Erläuterung folgendes:
Die am 1. Mai d[e]s J[ahre]s in Kraft getretene Ver-

ordnung des Reichskanzlers vom 7. März 1918 über
die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln bestimmt
im § 1, daß Ersatzlebensmittel gewerbsmäßig nur
hergestellt, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie von
einer Ersatzmittelstelle genehmigt sind. Im § 14 der
genannten Verordnung wird alsdann angeordnet, daß
die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im
Verkehr befindlichen Ersatzlebensmittel im Falle der
Nichtgenehmigung nur bis 30. Juni 1918 im Ver-
kehr bleiben dürfen. Diese Frist ist durch die Be-
kanntmachung des Kriegsernährungsamtes vom 14.
Juni 1918, betreffend Ausnahmen von der Verordnung,
bis zum 30. September d[e]s J[ahre]s verlängert woren.
Während hiernach die Herstellung von Ersatzlebens-
mitteln und ihr Verkauf durch die Hersteller bereits
seit 1. Mai 1918 bzw. in Fällen, in denen die an-
gerufene Entscheidung der zuständigen Ersatzmittelstelle
über die Genehmigung der betreffendes Ersatzlebens-
mittel nicht bis 1. Mai herbeigeführt werden konnte,
seit dem 1. Juni 1918 ohne Genehmigung verboten
war, tritt nunmehr am 1. Oktober 1918 der end-
gültige Zustand ein, daß auch der Verkauf ungenehmigter
Ersatzlebensmittel seitens der Großhändler an Klein-
händler und vor allem seitens der Kleinhändler an
die Verbraucher unter allen Umständen unzulässig ist.
Mit Rücksicht darauf, daß sowohl die Hersteller als
auch der Handel seit fast Jahresfrist immer wieder
und wieder gewarnt worden sind, wahllos Ersatz-
lebensmittel herzustellen und zu kaufen, besteht dem
Vernehmen nach keine Absicht, die Frist für den Ver-
kauf der etwa noch im Handel befindlichen nicht ge-
nehmigten Ersatzlebensmittel über den 1. Oktober 1918
hinaus zu verlängern. Auch war den Herstellern
und bis zum 1. Oktober 1918 auch den Händlern
die Möglichkeit gegeben, ihre Ersatzlebensmittel bei
der zuständigen Ersatzmittelstelle zur Genehmigung
vorzulegen. Etwa vorhandene Restbestände, die nicht
gerade gesundheitsschädlich sind, können von Kommunal-
verbänden für Massenspeisungen, für Volksküchen und
ähnliche Zwecke übernommen und verwendet werden.
In den freien Verkehr dürfen vom 1. Oktober c[u]r[rentis]
ab nicht genehmigte Ersatzlebensmittel dagegen nicht
mehr gelangen. Groß- und Kleinhändler müssen be-
züglich der in ihrem Besitz befindlichen Ersatzlebens-
mittel, bei denen nicht auf der Packung oder auf dem
Behältnis der Genehmigungsvermerk steht, jederzeit
in der Lage sein, den Nachweis der erfolgten Ge-
nehmigung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß
§ 9 der Verordnung vom 7. März zu erbringen.


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Kreisarchiv Euskirchen (2. Oktober 2018). 2. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cumn


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