2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Erlass über den Handel mit Ersatzlebensmitteln

Verkehr mit Ersatzlebensmitteln.
Vom 1. Oktober d[e]s J[ahre]s ab dürfen Ersatzlebens-

mittel, die nicht von der zuständigen Ersatzmittelstelle
genehmigt worden sind, nicht mehr verkauft werden.
Ferner mache ich nochmals auf § 9 der Verordnung
des Herrn Reichskanzlers vom 7. März 1918 über
die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln aufmerksam,

wonach bei jeder Veräußerung von Ersatzlebensmitteln
an Händler oder bei Uebergabe an diese zum Zwecke
der Veräußerung der Veräußerer dem Erwerber eine
Bescheinigung auszuhändigen hat, aus der ersichtlich
ist, von welcher Stelle, wann, unter welcher Nummer
und unter welchen Bedingungen das Ersatzlebensmittel
genehmigt ist. Der Erwerber (Händler) darf Ersatz-
lebensmittel nur gegen Aushändigung einer solchen
Bescheinigung erwerben; er hat diese Bescheinigung
aufzubewahren und auf Verlangen den Angestellten
oder Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen
vorzulegen. Der in Rede stehenden Bescheinigung
bedarf es nicht, wenn auf der Packung der Ge-
nehmigungsvermerk enthalten ist. In Fällen, in
denen die Packung p[erge] p[erge] den Genehmigungsvermerk
nicht trägt, muß also der Groß- bez[iehungs]w[eise] Kleinhändler
auf Aushändigung der in Rede stehenden Bescheinigung
durch den Veräußerer achten, damit er jederzeit in
der Lage ist, den Nachweis der erfolgten Genehmigung
durch Vorlage der Bescheinigung zu erbringen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M[ar]k
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Schleiden, den 27. September 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.


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Kreisarchiv Euskirchen (2. Oktober 2018). 2. Oktober 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cumm


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