Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. September 1918
Amtliche Bekanntmachung des Ausfuhrverbots von Kartoffeln aus dem Kreis Schleiden
Bekanntmachung
betreffend
Verbot der Ausfuhr von Kartoffeln aus dem
Kreise Schleiden.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die
Kartoffelversorgung vom 18.7. 1918 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite]
737), der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs-
ernährungsamtes über Kartoffeln vom 2. 9. 1918
(R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 1092), der Bundesratsverordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung vom 25. 9. 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 607)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. 11. 1915
(R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 728) und vom 6. 7. 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite]
673), sowie der dazu ergangenen Ausführungsbe-
stimmungen wird zur Sicherstellung der im Kreise
Schleiden geernteten Kartoffelmengen und zur Er-
füllung der dem Kommunalverband in den §§ 2 und
8 der Bundesratsverordnung vom 18. 7. 1918 auf-
erlegten Pflichten für den Umgang des Kreises Schleiden
folgende Anordnung getroffen:
§ 1. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise
Schleiden ohne meine Genehmigung ist verboten.
§ 2. Kartoffelerzeugern, die ihren allgemeinen
Wohnsitz in einem anderen Kommunalverband haben,
können auf Antrag von ihren im Kreise Schleiden
nachweislich selbstgebauten Kartoffeln diejenigen
Mengen belassen und zur Ausfuhr freigegeben werden,
die zu ihrer Ernährung und zur Ernährung ihrer
Familie und ihrer Haushaltsangehörigen erforder-
lich sind.
Der Nachweis, daß es sich um selbstgebaute Kar-
toffeln handelt gilt nur dann als erbracht, wenn der-
jenige zu dessen Gunsten die Ausfuhr erfolgen soll,
in den auf Grund der Anbau- und Ernteflächenerhebung
1918 (Bundesratsverordnung vom 21. 3. 1918) für
den Kreis Schleiden aufgestellten Listen als Anbauer
von Kartoffeln aufgeführt ist.
In jedem Falle wird die Ausfuhrgenehmigung
ferner davon abhängig gemacht, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Ausfuhr erfolgen soll, für sich
und seine Angehörigen auf den öffentlichen Bezug von
Kartoffeln in seiner Wohnsitzgemeinde verzichtet hat.
Die Verzichtleistung ist durch eine Bescheinigung der
für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Behörde nach-
zuweisen. In der Bescheinigung muß auch die Zahl
der Haushaltungsangehörigen des Antragstellers an-
gegeben sein.
§ 3. Die Genehmigung zur Ausfuhr von Saat-
kartoffeln aus dem Kreise Schleiden kann auf Antrag
erteilt werden, wenn die Lieferung auf Grund eines
bis zum 15. 11. 1918 schriftlich, geschlossenen und
von mir genehmigten Vertrages erfolgt, und seitens
des Erwerbers eine Bescheinigung des Kommunal-
verbandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat ver-
wendet werden sollen, beigebracht wird, daß die
Lieferung zur Deckung des Saatgutbedarfs des Er-
werbers erforderlich ist.
Der Antrag ist alsbald nach Abschluss des Vertrages,
spätestens bis zum 25. 11. 1918 zu stellen.
§ 4. Sofern die Kartoffelausfuhr gestattet wird,
wird die Erlaubnis schriftlich erteilt, bei Bahnsendungen
durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Fracht-
Brief. Zur Gültigkeit des Erlaubnisscheines ist die
Beidrückung des Dienstsiegels des Kreisausschusses
Schleiden erforderlich.
§ 5. Kartoffeln, die ohne Erlaubnis aus dem
Kreise ausgeführt werden, oder deren unbefugte Aus-
fuhr versucht wird, können ohne Zahlung einer Ent-
schädigung zu Gunsten des Kommunalverbandes für
verfallen erklärt werden.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende An-
ordnungen und der Versuch der Zuwiderhandlung werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
bis zu 10000 M[ar]k oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht,
soweit sie nicht gemäß § 5 für verfallen erklärt
worden sind.
§ 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung im Schleidener Kreisblatt in Kraft.
Schleiden, den 11. September 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (18. September 2018). 18. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/culf