Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. September 1918
Leihgebühren für das Ausleihen von Sackmaterial im Kreis Schleiden
Sackmaterial für die Getreideablieferung.
Mit Rücksicht auf den großen Sackmangel ist es
dringend erwünscht, daß die Landwirte für die Ge-
treideablieferung an die Kommissionäre ihr eigenes
Sackmaterial benutzen.
In Fällen, in denen eigenes Sackmaterial über-
haupt nicht oder nicht in genügendem Umfang ver-
fügbar ist, können Säcke bei den Kommissionären
leihweise angefordert werden. Das von den Kommissionären
leihweise beschaffte Sackmaterial ist jedoch innerhalb
einer Frist von 7 Tagen an die abgebende Stelle
zurückzugeben.Im anderen Falle gelten hinsichtlich
der Rückgabe und der Berechnung einer Sackleihgebür
folgende Bestimmungen:
1. Vom 8. Tage ab ist pro Tag und Sack
eine Leihgebühr von 1,5 Pf[enni]g. für jeden 100 kg.
Roggen fassenden Sack und 1 Pf[enni]g. für jeden kleineren
Sack zu bezahlen.
2. Werden die Leihsäcke nicht binnen 4 Wochen
zurückgeliefert, so kann der Lieferant der Säcke statt
der Rückgabe des Sackmaterials und der Zahlung
der verfallenen Leihgebür 7 M[ar]k. für jeden Sack,
der 100 kg Roggen faßt, und 6 M[ar]k. für jeden
kleineren Sack verlangen.
3. Werden Säcke leer zurückgegeben, so ist außer
der Leihgebühr an den Lieferanten der Säcke eine
Entschädigung von 50 Pf[enni]g. pro Stück zu bezahlen.
Als leer gilt auch derjenige Teil der Säcke, die durch
ungenügende Ausnutzung des Fassungsvermögens in
Anspruch genommen werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt
verliert die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1917
– veröffentlicht im Kreisblatt 1917 Nr. 84 – ihre
Gültigkeit.
Schleiden, den 3. September 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses :
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (11. September 2018). 11. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/culb