Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. September 1918
Verordnung über Ausmahlung von Getreide im Kreis Schleiden
Ausmahlungssatz für Getreide.
Nach einer Anordnung des Preußischen Landes-
getreideamtes sind Roggen und Weizen, wie bisher,
mindestens bis zu 94 v[on]. H[undert]., Gerste mindestens
bis zu 85 v[on]. H[undert]. und Hafer mindestens bis zu
50 v[on]. H[undert]. auszumahlen.
Diese Mindestsätze gelten für alles Getreide, das
ein Selbstversorger zwecks Verwendung zur mensch-
lichen Ernährung vermahlen läßt. Hierdurch wird
die Befugnis der landw[irtschaftlichen]. Selbstversorger zur Herstellung
von Graupen, Grütze oder Flocken aus den ihnen zur
menschlichen Ernährung belassenen Mengen nicht be-
rührt. Dagegen ist es unzulässig, die Ausmahlung
von Weizen in der Weise zu bewirken, daß zunächst ein
sogenanntes Vordermehl niedriger Ausmahlung gezogen,
also ein Auszugsmehl hergestellt wird. Die Herstellung
von sogenannten Haushaltungsmehl ist untersagt.
Ausnahmen von dem Mindestausmahlungssatz können
nur vom Direktorium der Reichsgetreidestelle zugelassen
werden. Von dieser Befugnis wird jedoch regelmäßig
kein Gebrauch gemacht. Kleine Mühlen, die den vor-
geschriebenen Mindestausmahlungssatz nicht zu erreichen
vermögen, werden in der Regel sich und ihren Auftrag-
gebern dadurch helfen können, daß sie das Getreide
verschroten statt zu vermahlen.
Schleiden, den 3. September 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (7. September 2018). 7. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cul7