Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. September 1918
Anzeige zum Verfütterungsverbot von Zuckerrüben im Kreis Schleiden
Bekanntmachung.
Verfütterungsverbot für Zuckerrüben.
Das Verfütterungsverbot für Zuckerrüben bleibt
auch für die Ernte 1918 bestehen. Zuwiderhandlungen
werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10000 M[ar]k bestraft.
Nach den Bestimmungen für die Ernte 1917 konnte
lediglich in Fällen in denen der Transport der Zucker-
rüben nach einer Rübenverarbeitenden Fabrik nach
Lage der Verhältnisse auf keine Weise möglich war,
oder völlig unwirtschaftlich erschien, und demgemäß
die Verderbsgefahr für die Zuckerrüben nur durch
Verfütterung abzuwenden war, auf Antrag die Ver
-fütterung von Zuckerrüben in der eigenen Wirtschaft
des Anbauers genehmigt werden.
Ob und inwieweit für die Ernte 1919 dieselben
Bestimmungen in Geltung bleiben, wird demnächst
bekannt gegeben.
Schleiden, den 31. August 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (7. September 2018). 7. September 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cul5