21. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. August 1918

Verschärftes Vorgehen zur Abwehr von Viehdiebstählen und Viehschlachtungen

Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Abt[eilung] V. W. Nr. 5830.
Verordnung.
Die Zunahme der Viehdiebstähle in Verbindung mit dem
unerlaubten Abschlachten von Rindvieh auf den Weiden lassen
strenge Ueberwachung des Treibens und Fahrens von Rindvieh
geboten erscheinen. Ich ordne deshalb im Interesse der öffent-

lichen Sicherheit auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgendes an:
Das Treiben von Rindvieh und die Beförderung
von Rindvieh auf Wagen in der Zeit von 9 Uhr abends
bis 6 Uhr morgens ohne Mitführung eines von der
Ortspolizei- oder Gemeindebehörde ausgestellten Aus-
weises wird verboten.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die
vorstehende Anordnung übertritt oder zur Uebertretung auffordert
oder anreizt; beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Coblenz, den 12. 7. 1918.
Der Kommandierende General.
v[on] Ploetz, General der Infanterie.


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