Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. August 1918
Bekanntmachung des Verbots von Handwaffenverkauf an Heeresangehörige
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Koblenz, den 27. Juli 1918.
Abt[eilung] Ic W. Nr. 3131.
Verordnung
betreffend
Verkauf von Handwaffen an Heeresangehörige.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11. 12. 1915
bestimme ich für den Befehlsbereich des stellvertretenden General-
kommandos 8. Armeekorps mit Ausnahme der Festungen Cöln
und Coblenz, für welche besondere Bestimmungen ergeht:
Der Verkauf von Handwaffen an Heeresangehörige –
ausgenommen Offiziere und obere Beamte bez[iehungs]w[eise] deren Aspiranten
– ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Der Kommandierende General.
Graf von Schmettow.
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Kreisarchiv Euskirchen (14. August 2018). 14. August 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cuia