2. Juli 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1918

Das neue Mietrecht: Bedenken und die Umsetzung in Solingen

   Das neue Kündigungsverbot der Vermieter.
   Die vor einigen Tagen veröffentlichte Verordnung des kom-
mandierenden Generals vom 18. Juni 1918 über das Kündigungs-
verbot der Vermieter hat in der Bürgerschaft vielfach ernste Besorg-
nis hervorgerufen. Man fürchtet, daß der Vermieter, dessen Rechte
schon bei früheren Kriegsverordnungen nicht unwesentlich beschränkt
worden sind, nunmehr völlig entrechtet und der Willkür seiner
Mieter preisgegeben sei. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet.


      Zwar ist den Vermietern in Zukunft verboten:
         1. Wohnungen oder Wohnräume, die im Bereich des
      7. Armeekorps belegen sind, ohne Einverständnis der Mieter zu
      kündigen oder nach Ablauf eines Mietvertrages an andere als
      an die bisherigen Mieter zu vermieten oder sonst zu überlassen
      oder selbst in Benutzung zu nehmen, falls nicht der Leiter des
      Kommunalverbandes oder eine von diesem bestimmte Dienst-
      stelle oder Kommission der Kündigung u[nd]s[o]w[eiter] zugestimmt hat;
         2. Ohne Zustimmung des Leiters des Kommunalverbandes
      oder der von diesem zu bestimmenden Dienststelle oder Kom-
      mission Räumlichkeiten, die bisher als Wohnstätten geeignet
      sind, zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden oder zu ver-
      mieten;
         3. Wohnung oder Räumlichkeiten, die allein oder in Ver-
      bindung mit anderen Räumlichkeiten zur Benutzung als selbstän-
      dige Wohnung geeignet sind, unbenutzt zu lassen, ohne sie
      binnen 2 Wochen dem Kommunalverbande zur Verwendung
      für Wohnzwecke zur Verfügung zu stellen.
      Den Grund für diese einschneidenden Maßnahmen bildet vor-
nehmlich die infolge des nahezu 4 Jahre dauernden Bauverbots
entstandene allgemeine Wohnungsknappheit, die sich in dem industrie-
reichen Westen Deutschlands besonders stark fühlbar gemacht hat.
Es bedarf keiner Frage, daß auch in Solingen der Vorrat an leeren
Wohnungen z[ur] Z[ei]t viel zu gering ist. Die erst kürzlich vorgenommene
Wohnungszählung hat dies deutlich ergeben. Es gilt daher auch
hier, mit dem vorhandenen Vorrat an Wohnungen haushälterisch
zu verfahren und alles zu vermeiden, was die Wohnungsknappheit
vergrößern könnte. Insbesondere muß nach Möglichkeit darauf ge-
halten werden, daß jede vorhandene Wohngelegenheit ausgenutzt und
daß ohne zwingende Gründe keine Räume, die bisher zu Wohn-
zwecken gedient haben, ihrer früheren Bestimmung entzogen werden.
Das im § 1 der Verordnung erlassene Kündigungsverbot bezweckt
weiterhin die Beschränkung der für den Mieter heutzutage außer-
ordentlich kostspieligen und lästigen Umzüge auf ein Mindestmaß.
Schon wegen des Mangels an Fuhrgelegenheit und an Arbeits-
kräften muß jeder Umzug, der billigerweise unterbleiben könnte,
unter allen Umständen vermiede werden.
      Dieser aus der Kriegsnot geborenen Forderung haben auch
bisher schon die hiesigen Haus- und Grundbesitzer in anerkennens-
werter Weise Rechnung getragen. Ihrem einsichtsvollen Verhalten
ist es wesentlich zu danken, daß sich auch bisher schon die Zahl der
Umzüge in durchaus mäßigen Grenzen gehalten hat. Um so mehr
darf für die Zukunft erwartet werden, daß sie der Not der Zeit das
nötige Verständnis entgegenbringen und mithelfen, das bisherige
gute Einvernehmen zwischen ihnen und den Mietern zu erhalten und
zu vertiefen.
      Was die Mieter anbelangt, so ist nicht zu bestreiten, daß der Krieg
ihre Rechte wesentlich erweitert und ihnen den weitestgehenden Schutz
hat angedeihen lassen. Sie haben daher allen Anlaß, sich der ihnen
gemachten Zugeständnisse würdig zu erweisen. Am besten tun sie
dies, indem sie alles vermeiden, was den Vermieter die Beschränkung
seiner Rechte fühlen läßt. Sofern der Mieter seinen Mietzins pünkt-
lich bezahlt, die ihm anvertraute Wohnung ordnungsmäßig in Stand
hält, Streitigkeiten mit Nachbarn vermeidet, überhaupt alle Pflichten
gegenüber seinem Vermieter gewissenhaft erfüllt, wird dieser nor-
malerweise nicht daran denken, in dem bestehenden Mietverhältnisse
eine Aenderung eintreten zu lassen. Glaub jedoch der Mieter, im
Vertrauen auf die Verordnung des kommandierenden Generals, in
Zukunft gegen jegliche Kündigung von Seiten seines Vermieters
absolut geschützt zu sein und daraus eine Erweiterung seiner ver-
traglichen Rechte herleiten zu können, so wird er sich in seinen Hoff-
nungen getäuscht sehen. Denn es versteht sich von selbst, daß die
Genehmigung zu einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung
behördlicherseits in denjenigen Fällen nicht verweigert werden wird,
wo unter gebührender Berücksichtigung der Zeitverhältnisse dem Ver-
mieter aus irgend einem Grunde die Fortsetzung des Mietverhält-
nisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diejenige Stelle,
die über die Genehmigung einer Kündigung zu entscheiden hat, wird
sich naturgemäß stets vor Augen halten, daß nur überwiegende
Interessen auf seiten eines Mieters, deren Ursachen in der Not der
Zeit begründet sein müssen, einen Eingriff in das zu normalen
Zeiten unbeschränkte Eigentumsrecht des Vermieters rechtfertigen
können. Bei der Beurteilung dieser Frage wird es wesentlich auch
darauf ankommen, ob der Mieter im Falle einer Kündigung in der
Lage ist, sich eine andere geeignete Wohnung zu beschaffen. Um
hierfür zuverlässige Unterlagen in der Hand zu haben, ist in Aus-
sicht genommen, für den Stadtbezirk Solingen einen öffentlichen
Wohnungsnachweis einzurichten, bei welchem jede freie oder frei-
werdende Wohnung unverzüglich anzumelden ist. Ein Verzeichnis
dieser Wohnungen wird wöchentlich bekannt gemacht, so daß jeder-
mann ständig einen Ueberblick über den derzeitigen Stand des Woh-
nungsmarktes erhält. Eine entsprechende Polizeiverordnung, die
übrigens auf Grund des Artikels 6, § 1 Abs[atz] 3 des Wohnungs-
gesetzes vom 28.3.1918 für alle Gemeinden mit mehr als 10 000
Einwohnern vorgeschrieben ist, wird demnächst erlassen werden.
Empfehlenswert wäre es, wenn auch die Nachbargemeinden recht
bald ähnliche Einrichtungen schaffen würden, damit man auf diese
Weise eine zuverlässige Uebersicht über den gesamten Wohnungs-
markt des wirtschaftlich zusammenhängenden oberen Kreises Solin-
gen gewinnt.
      Auf diese Weise dürfte alle Gewähr dafür geboten sein, daß Ver-
mietern und Mietern in gleicher Weise Gerechtigkeit widerfährt und
daß auch die neue Verordnung des kommandierenden Generals nur
zum Segen für die Gesamtheit gereicht. Bei dem Gemeinsinn und
dem Verständnis für die Bedürfnisse der Zeit, welche die hiesige Be-
völkerung bisher stets bewiesen hat, ist nicht anzunehmen, daß in
Zukunft viele Streitigkeiten oder Mißstimmungen aus dem Künd-
digungsverbote entstehen werden. Im übrigen sei darauf hingewie-
sen, daß die bei der Solinger Stadtverwaltung bestehende öffentliche
Rechtsauskunftsstelle (Stadthaus, Zimmer 40) jederzeit bereit ist,
über alle Zweifelsfragen Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls
auf die Parteien vermittelnd einzuwirken.
      An die gleiche Stelle sind auch alle Anträge zu richten, die sich
aus der Verordnung des komm[andierenden] Generals vom 18 Juni 1918
ergeben.


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Stadtarchiv Solingen (2. Juli 2018). 2. Juli 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cuf4


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