12. Oktober 1914

1914 10 12-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 12. Oktober 1914

Meldepflicht für alle zuziehenden Personen.

Bekanntmachung
betreffend
polizeiliche Anmeldung zuziehender Personen.
Auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde wird hiermit folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Alle in Hilden zuziehenden Personen sind verpflichtet, sich binnen 12 Stunden bei der zuständigen Behörde (Meldeamt) anzumelden.
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt sowohl dem Mieter wie dem Vermieter, insbesondere auch dem Vermieter möblierter Zimmer ob.
In gleicher Weise haben alle Gastwirtschaften die ankommenden Fremden binnen 12 Stunden bei der Polizeibehörde anzumelden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden in Gemäßheit des Abs. 6 des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.
Hilden, den 9. Oktober 1914.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister: Heitland.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Hilden (12. Oktober 2014). 12. Oktober 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cma1


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