28. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Juni 1918

Ausweispflicht bei der Ausgabe von Schuhbedarfsscheinen

      Legitimationszwang beim Kauf von Schulwaren.
   Wie vorauszusehen, hat die Bekanntmachung der Reichsstelle für
Schuhversorgung, durch die für den Kauf von bedarfsscheinpflichtigem
Schuhwerk im Kleinhandel der Legitimationszwang eingeführt wor-
den ist, in einem Teil der Presse heftige Angriffe gegen diese
„bureaukratische Vergewaltigung des Publikums“ hervorgerufen.
   Die getroffene Regelung ist nichts Neues. Schon jetzt wird kaum
ein Bezugsschein oder auch nur eine Lebensmittelkarte neu ausge-
stellt, ohne daß sich der Antragsteller über seine Person ausweisen
muß. Doppelt notwendig wurde eben diese Regelung für eine so be-
gehrte Ware, wie es heute Lederschuhwerk ist. Gemeinden und Schuh-
warenhändler haben lebhafte Klagen geführt, daß sie machtlos zu-
sehen müssen, wie ein großer Teil der Schuhwaren von unberech-
tigten Personen erworben wurde, um dann zu Wucherpreisen im
Schleichhandel weiter veräußert zu werden. Hiergegen einzuschreiten,
ist die Reichsstelle im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet. Gewiß
sind die Mißstände in den einzelnen Städten und Gegenden ver-
schieden stark aufgetreten. Eine lokale Regelung verbot sich aber
schon aus dem Grunde, weil dann der Schleichhandel nur den Ort
seiner Betätigung gewechselt hätte. Auch wäre bei einer solchen Rege-
lung die Einführung des Legitimationszwanges mit Recht als eine
Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Schuhbedarfsscheine empfun-
den worden. Anderseits trägt die erlassene Bekanntmachung den
tatsächlichen Verhältnissen dadurch Rechnung, daß sie es den einzelnen
Kommunalverbänden überläßt, außer den in der Bekanntmachung
ausdrücklich aufgeführten Ausweisen auch noch andere Urkunden als
Personalausweise zuzulassen. Kommunalverbände, in denen sich der
bekämpfte Mißstand noch nicht bemerkbar gemacht hat, haben daher
in der Zulassung von Ausweispapieren, die sie zur Legitimation
fordern wollen, freiesten Spielraum und können jede sachlich be-
gründete Erleichterung in der Form des Ausweises gewähren.


   Eine wesentliche Besserung der Verhältnisse darf auch davon er-
wartet werden, daß namentlich die ländlichen Ausfertigungsstellen
bei der Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen mit größerer Strenge
verfahren, als es leider bisher vielfach der Fall ist. Von einer Reihe
von Schuhwarenhändlern wurde mitgeteilt, daß die Mehrzahl von
Schuhbedarfsscheinen, die in Händen Unberechtigter betroffen worden
sind, von ländlichen Ausfertigungsstellen herrührt. Wo mit Strenge
darauf gesehen wird, daß nur die Person einen Schuhbedarfsschein
erhält, die tatsächlich nicht mehr als ein gebrauchsfähiges Paar
Stiefel oder Schuhe besitzt, wird die Gefahr, daß die Schuhbedarfs-
scheine an andere Personen käuflich überlassen werden, eine bedeutend
geringere sein, als in Bezirken, wo entgegen den Anordnungen der
Reichsstelle mit der Ausgabe von Schuhbedarfsscheinen noch recht
freigebig verfahren wird. Die Reichsstelle wohnt daher dringend
zur sorgfältigen Beachtung der erlassenen Anordnungen, um nicht zu
weiteren einschneidenden Maßnahmen genötigt zu sein. Von den
Kommunalverbänden muß erwartet werden, daß sie die von ihnen
zugelassenen Ausfertigungsstellen, die in vielen Landgemeinden der
Bürgermeister, Lehrer oder nur eine Privatperson sind, einer strengen
fortlaufenden Ueberwachung unterstellen.


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Stadtarchiv Solingen (28. Juni 2018). 28. Juni 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cucj


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