21. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Juni 1918

Wegen der Wohnungsnot: Neue Bestimmungen im Mietrecht und zum Kündigungsschutz

      Eine wichtige Verordnung.
   Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend
Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915, bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes:
                                          § 1.
   Den Vermietern wird verboten, Wohnungen oder Wohn-
räume, die im Bereich des 7. Armeekorps belegen sind, ohne
Einverständnis der Mieter zu kündigen oder nach Ablauf eines
Mietsvertrages an andere als die bisherigen Mieter zu ver-
mieten oder sonst zu überlassen oder selbst in Benutzung zu
nehmen, falls nicht der Leiter des Kommunalverbandes oder
eine von diesem bestimmte Dienststelle oder Kommission der
Kündigung usw. zugestimmt hat.
   Die Bestimmung in Absatz I gilt entsprechend für das
Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter.


   Die Zustimmung kann insbesondere dann versagt werden,
wenn durch die Kündigung usw. die Beschaffung einer anderen
geeigneten Wohnung für den bisherigen Inhaber in Frage ge-
stellt wird oder wenn die Kündigung usw. anläßlich des Ueber-
ganges des Grundstückes auf einen anderen Eigentümer oder
in der Absicht erfolgt, den Mietspreis in ungerechtfertigtem
Maße zu steigern.
   In solchen Kommunalverbänden oder Gemeinden, in denen
ein Bedürfnis nach Einschränkung des freien Kündigungs-
rechtes nicht oder nur in geringem Maße hervorgetreten ist,
kann der Leiter des Kommunalverbandes von dem Erfordernis
der Zustimmung Befreiung eintreten lassen, und zwar entweder
allgemein oder für bestimmte Fälle, z[um] B[eispiel] für die Fälle, daß
einer der Beteiligten in der Lage ist, das Mietseinigungsamt
anzurufen und dessen Zuständigkeit begründet ist.
   Es wird verboten, ohne Zustimmung des Leiters des
Kommunalverbandes oder der von diesem zu bestimmenden
Dienststelle oder Kommission Räumlichkeiten, die bisher als
Wohnstätten gedient haben oder zur Benutzung als selbständige
Wohnung geeignet sind, zu andern als Wohnzwecken zu ver-
wenden oder zu vermieten.
                                          § 3.
   Es wird verboten, Wohnungen oder Räumlichkeiten, die allein
oder in Verbindung mit andern Räumlichkeiten zur Benutzung
als selbständige Wohnung geeignet sind, unbenutzt zu lassen, ohne
sie binnen zwei Wochen freiwillig oder, falls dies nicht ge-
schieht, auf Aufforderung des Leiters des Kommunalverbandes
dem Kommunalverbande zu einem angemessenen Preise, dessen
Höhe erforderlichenfalls von einer durch den Leiter des Kom-
munalverbandes zu bestimmenden Sachverständigenkommission
festgesetzt wird, mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen,
daß der Kommunalverband für eigene Rechnung die freie Ver-
fügung darüber im Umfange der dem Vermieter zustehenden
Befugnisse erhält.
   Als solche Räumlichkeiten gelten auch Teile von Woh-
nungen, die ohne Beeinträchtigung der Benutzung der übrigen
Räume von der Wohnung abgetrennt werden können.
   Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räumlichkeiten,
wenn sie vollständig leer stehen oder lediglich zur Aufbewah-
rung von Gegenständen benutzt werden, die in Lagerräumen
aufbewahrt werden können. Räumlichkeiten, die mit eigenen
oder auf Abzahlung entnommenen Möbeln wohnungsmäßig
eingerichtet sind, gelten nicht als unbenutzt.
   Solange sich der Kommunalverband zur Uebernahme der
Wohnung oder der Räumlichkeiten nicht bereit erklärt hat, ist
der Vermieter vorbehaltlich der Bestimmungen in § 1 und § 2
dieser Anordnung in der Verfügung über die Räume unbe-
schränkt.
                                          § 4.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen
mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
   Eine Zuwiderhandlung gegen § 3 Absatz 1 liegt sowohl
dann vor, wenn die Wohnung nicht freiwillig zur Verfügung
gestellt wird, als auch in jedem Fall, in der die vom Leiter des
Kommunalverbandes ergehende Aufforderung ohne Erfolg
bleibt.
                                          § 5.
   Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
   Münster, den 18. Juni 1918.
            Der kommandierende General: Fr[ei]h[er]r v[on] Gayl.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (21. Juni 2018). 21. Juni 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cubl


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