5. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juni 1918

Freiwillige Kleiderabgabe gilt auch für Militärpersonen

Solingen. Zur freiwilligen Kleiderabgabe.
Da vielfach die irrige Meinung aufgetaucht ist, der Aufruf, zu-
gunsten der Arbeiterschaft kriegswichtiger Betriebe getragene
Männeroberkleidung abzugeben, richte sich nicht an solche Per-
sonen, die im Heeresdienst stehen, teilt die Reichsbekleidungs-
stelle mit, daß auch Militärpersonen von der Abgabe nicht aus-
geschlossen sind; sie sind, soweit sie entbehrliche Kleidung be-
sitzen, in gleicher Weise zu der Abgabe heranzuziehen, wie die
Zivilpersonen. Von ihnen kann, sofern sie unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Verhältnisse als abgabefähig anzusehen
sind, ebenfalls die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses ver-
langt werden, wenn sie dem Aufruf keine Folge leisten.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (5. Juni 2018). 5. Juni 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 26. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cu6t


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